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Stuttgart 21: Eilantrag gegen Abbindung der Gäubahn erfolglos

Datum: 04.07.2025

Kurzbeschreibung: 

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 10. Juni 2025 den am 4. März 2025 gestellten Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgelehnt, mit dem die DHU die Abbindung der Gäubahn vorläufig stoppen wollte.

Stuttgart 21: Eilantrag gegen Abbindung der Gäubahn erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 10. Juni 2025 den am 4. März 2025 gestellten Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgelehnt, mit dem die DHU die Abbindung der Gäubahn vorläufig stoppen wollte.

Sachverhalt

Hintergrund des Eilverfahrens ist die aktuelle Planung der beigeladenen DB InfraGO, die Gäubahnzüge aus Richtung Süden kommend in Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen mit der Konsequenz, dass Reisende mit dem Reiseziel Stuttgart Innenstadt auf den S-Bahn-Verkehr umsteigen müssen. Erst nach Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels, dessen Inbetriebnahme frühestens im Jahre 2032 zu erwarten ist, soll die Gäubahn wieder direkt zum Stuttgarter Hauptbahnhof verkehren. Mit dem Eilantrag macht die DUH im Wesentlichen geltend, eine Unterbrechung der Gäubahn für viele Jahre sei nicht zulässig und die daraus resultierenden Klimafolgen seien nicht ermittelt worden.

Mit dem Eilantrag wollte die DUH erreichen, dass der VGH das Eisenbahnbundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der beigeladenen DB InfraGO die Vornahme baulicher Änderungen an der (bestehenden) Gäubahntrasse solange zu untersagen, bis über einen derzeit beim Eisenbahnbundesamt anhängigen Antrag auf teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zum Planfeststellungsabschnitt 1.5 zum Projekt Stuttgart 21 rechtskräftig entschieden ist. 

Dieser Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass der Bahndamm, auf dem derzeit die Gäubahn verkehrt, teilweise abgetragen wird, um die zukünftige S-Bahn-Strecke (S-Bahn-Anbindung Stuttgart Nord) endgültig herstellen zu können. Dafür müsse der Bahnverkehr auf dem Bahndamm eingestellt werden. 

Entscheidung des 5. Senats

Der 5. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es sei kein Grund zu erkennen, der einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zum Planfeststellungsabschnitt 1.5 ermöglichen könnte. Denn dafür müsste sich eine Tatsache geändert haben, die gerade für den Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses relevant gewesen sei. Hieran fehle es. Der Eingriff in den Bahndamm sei unabhängig vom Verlauf und Betrieb der Gäubahn nach wie vor für die Errichtung der neuen S-Bahn-Strecke notwendig. Auch der nunmehr geplante Pfaffensteigtunnel stelle keine solche entscheidungserhebliche Sachlagenänderung da. Denn das Gesamtprojekt Stuttgart 21 sei in mehrere, grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachtende Planfeststellungsabschnitte unterteilt. Der zukünftige Streckenverlauf der Gäubahn sei dabei immer schon einem anderen Planfeststellungsabschnitt als dem Planfeststellungsabschnitt Nr. 1.5 zugeordnet gewesen. Eine Änderung in jenem anderen Abschnitt könne sich daher nicht auf den angegriffenen, gesondert zu betrachtenden Abschnitt auswirken. Eine Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Betrachtung von Planfeststellungsabschnitten sei hier nicht mit Blick auf die Gesamtplanung zu machen. Auch die einzelnen Planfeststellungsbeschlüsse gingen nicht davon aus, dass die einzelnen Abschnitte nur zeitgleich geplant und umgesetzt werden dürften.  

Der im Eilverfahren ergangene Beschluss des VGH ist unanfechtbar (5 S 385/25).