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Verwaltungsgerichtshof Hausordnung

Geltungsbereich 

  1. Diese Hausordnung gilt für das gesamte Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Zum Dienstgebäude zählen nicht diejenigen Räumlichkeiten,
    1. die der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Europäischen Patentgerichts grundsätzlich ausschließlich zur Verfügung stehen oder anlassbezogen - etwa für mündliche Verhandlungen - zur Verfügung gestellt werden,
    2. die als Wohnräume vermietet sind.
  2. Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die das Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs betreten mit Ausnahme der Beschäftigten des Gerichts und von Amtsträgern in Ausübung ihrer Funktion (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst).
  3. Sitzungspolizeiliche Anordnungen und Maßnahmen der Vorsitzenden nach § 176 GVG bleiben von dieser Hausordnung unberührt und sind vorrangig zu beachten.

 

Allgemeines 

 

  1. Inhaber des Hausrechts ist der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Ist dieser verhindert, tritt sein Vertreter/seine Vertreterin (§ 21 h GVG) an seine Stelle.
  2. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
  3. Der Zutritt zum Dienstgebäude zum Zweck der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung steht jedermann offen. Ansonsten wird der Zugang nur nach vorheriger Anmeldung an der Pforte zu folgenden Zeiten gewährt: 
    Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  4. Das Dienstgebäude wird zwei Stunden vor Beginn einer mündlichen Verhandlung, frühestens aber um 8:30 Uhr für die Öffentlichkeit geöffnet. 


Sicherheit und Ordnung, Brand- und Gefahrenschutz

 

  1. Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Dienstgebäude sind durch alle Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten. 
  2. Gefahren, Brände und Störungen sind sofort zu melden
    Notruf Feuerwehr: 112 
    Intern: 0621-292 4287
  3. Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind einzuhalten. Die Fluchtwege, welche den ausgehängten Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen sind, sind im gesamten Gebäude stets freizuhalten. Die Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
  4. In Brand- und Gefahrensituationen ist den Anweisungen der Brand- und Evakuierungshelferinnen und -helfer bis zum Eintreten von Rettungskräften Folge zu leisten. 
  5. Es ist untersagt, das Dienstgebäude mit gefährlichen Werkzeugen oder Waffen zu betreten.  
  6. Das Mitführen von Tieren ist im Dienstgebäude untersagt. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde.

 

Inkrafttreten 

Die Hausordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am 24.02.2025 in Kraft. 

Prof. Dr. Graßhof
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg