Mit dieser Verordnung kam das Land Baden-Württemberg den bundesrechtlichen Vorgaben des § 13a Abs. 1 Düngeverordnung nach, der von den Bundesländern die Ausweisung von besonders mit Nitrat und Phosphorverbindungen belasteten Gebieten fordert, in denen verschärfte Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung gelten.
Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich der von der Verordnung festgesetzten Nitrat- und eutrophierten Gebiete und hatten zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge unter anderem vorgetragen, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen genüge. Außerdem sei die Verkündung der Landesverordnung unvollständig gewesen, da sich die genauen Gebietsgrenzen nicht aus dem im Gesetzblatt verkündeten Teil der Verordnung ergäben.
Der 13. Senat des VGH hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben und die Gebietsausweisungen in der angegriffenen Verordnung für unwirksam erklärt. Zwar sei die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung hinreichend bestimmt. Allerdings habe der Verordnungsgeber diejenigen Vorschriften, die den genauen räumlichen Geltungsbereich der Düngebeschränkungen regelten, nicht gemäß den Vorschriften des baden-württembergischen Verkündungsrechts verkündet. Es sei bei der Verkündung ausschließlich auf die digitale Kartendarstellung verwiesen worden, aber deren Abdruck im Gesetzblatt (vgl. § 2 VerkG) oder eine Ersatzverkündung in Form der öffentlichen Auslegung und Einsichtnahmemöglichkeit (vgl. § 3 VerkG) unterlassen worden. Dem Argument des Antragsgegners, durch den Verweis in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VODüVGebiete auf die digitale Kartendarstellung sei den Anforderungen an eine Verkündung genüge getan, folgte der VGH nicht. Der Verordnungsgeber müsse eine vollständige Verkündung vornehmen und sei dabei auf die gesetzlich geregelten Verkündungsformen festgelegt. Er könne nicht abseits des geltenden Verkündungsrechts neue Formen der (Ersatz-)Verkündung definieren.
Trotz der Unwirksamkeit der landesrechtlichen Gebietsausweisungen gelten wesentliche Teile der bundesrechtlichen Vorgaben an die Düngung in Nitrat- und eutrophierten Gebieten weiter. Denn in § 13a Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung des Bundes sind für den Fall, dass die Länder keine entsprechenden Gebietsausweisungen vorgenommen haben, entsprechende Auffangklauseln vorgesehen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 13 S 3646/21).