Im Verfahren 5 S 1972/21 wendet sich die Klägerin gegen die Umstellung der trockenen Löschwasserleitung zu einer befüllten Löschwasserleitung (mit baulichen Anpassungen) aufgrund des wegen neuer technischer Regelungen geänderten Entrauchungskonzepts im Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Fildertunnel).
Im Verfahren 5 S 1693/21 begehren die Kläger die Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamts zur (teilweisen) Aufhebung der bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.2 (Fildertunnel), 1.6a (Zuführung Ober- und Untertürkheim) und 1.5 (Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt), zum Zwecke der Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen.
Der VGH hat den Beteiligten heute in beiden Verfahren jeweils den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Hinweis: Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 5. Senat jeweils nicht zugelassen. Die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.