Gegenstand des Vorhabens ist der Neubau eines Abstellbahnhofs (mit Gleisanlagen zum Abstellen von Zügen, einer Außenreinigungsanlage, einer Innenreinigungsanlage sowie einem Technikgebäude) auf dem Gelände des bisherigen Güterbahnhofs Stuttgart-Untertürkheim. Das Vorhaben ist Teil des Bahnprojekts Stuttgart 21 und dient der Schaffung ausreichender Abstellkapazitäten in räumlicher Nähe zum Tiefbahnhof unter Einrichtung eines Ringverkehrs.
In dem Klageverfahren (5 S 853/22) eines in unmittelbarer Nähe des Abstellbahnhofs wohnenden Wohnungseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2021 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. In Umsetzung dieses Vergleichs hat dieser Kläger seine Klage zurückgenommen.
Die Klage des mindestens 4 km vom Vorhabenstandort entfernt wohnenden Privatklägers im Verfahren 5 S 885/22 hält der 5. Senat des VGH bereits mangels Klagebefugnis für unzulässig. Denn der Kläger habe nicht darlegen können, dass und inwiefern er durch den Bau und Betrieb des Abstellbahnhofs in eigenen Rechten oder abwägungsbeachtlichen Belangen betroffen wird. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (5 S 885/22).