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Datum: 03.07.2025

Uhrzeit: 14:00

M. gegen Stadt Aalen wegen Gültigkeit der Satzung über ein besonderes Vorkaufs-recht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet 'Technologiepark Aalen-Ebnat/A 7 - nördlich der B 29a der Stadt Aalen'

Aktenzeichen: 8 S 1932/23

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Stadt Aalen über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Technologiepark Aalen-Ebnat/A 7 - nördlich der B 29a“ vom 15.12.2022. Der Antragsteller, der Eigentümer eines im Geltungsbereich der Satzung gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks ist, macht geltend, dass ein besonderes Vorkaufsrecht - vor Aufstellung eines Bebauungsplans - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur begründet werden könne, wenn zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bereits hinreichend konkrete städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen würden. Daran fehle es hier jedenfalls für das Gebiet, für das noch kein Beschluss gefasst sei, einen Bebauungsplan aufzustellen. Denn insoweit habe die Stadt noch keinerlei planerische Vorstellungen davon, welche Arten von Gewerbe mit welchen Flächenbedarfen und Konflikten dort in absehbarer Zeit angesiedelt werden sollten. Aber auch für das Gebiet, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege, lägen die Voraussetzungen für ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht vor. Denn die Stadt beabsichtige offenbar, die von ihr zu erwerbenden Grundstücke sogleich an das Privatunternehmen weiter zu veräußern, das sich dort ansiedeln wolle. Damit könne sie ihre in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen aber nicht mehr besser verwirklichen. Eine Weiterveräußerung ohne Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks widerspreche auch vor dem Hintergrund, dass das Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ausgeübt werden könne, dem gesetzlichen Zweck dieses Vorkaufsrechts.