Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind zwei Beschwerden der Naturschutzvereine gegen die beiden gleichgelagerten Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend den „Hornisgrinde Wolf“ eingegangen.
Die Beschwerden sind noch nicht begründet. Der zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat das Umweltministerium darum gebeten, bis einschließlich 16.02.2026 von Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten - in Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache - bis dahin Stellung nehmen werden und anschließend eine Entscheidung ergehen kann.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.02.2026 (Az. 6 K 867/26 und 6 K 868/26) sind beim VGH unter den Aktenzeichen 5 S 268/26 und 5 S 269/26 anhängig. Pressemitteilung Verwaltungsgericht Stuttgart
Der VGH wird eine Pressemitteilung herausgegeben, sobald über die Beschwerden entschieden ist.