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Rundfunkbeitrag - schriftliche Entscheidungsgründe liegen vor

Datum: 29.04.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 21. April 2026 bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 in sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Alle Berufungen wurden zurückgewiesen (s. Pressemitteilung vom 21. April 2026).

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor und wurden den Beteiligten heute zugestellt. Eine der (im Wesentlichen vergleichbaren) Entscheidungen (2 S 2529/26) steht exemplarisch zum Download zur Verfügung. In Kürze wird sie auch kostenlos auf der Internetseite Landesrecht BW (Kategorie „Rechtsprechung“) unter Angabe des Aktenzeichens (2 S 2529/25) abrufbar sein (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Rundfunkbeitrag - schriftliche Entscheidungsgründe liegen vor

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hatte mit am 21. April 2026 bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 in sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Alle Berufungen wurden zurückgewiesen (s. Pressemitteilung vom 21. April 2026).

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor und wurden den Beteiligten heute zugestellt. Eine der (im Wesentlichen vergleichbaren) Entscheidungen (2 S 2529/26) steht exemplarisch zum Download zur Verfügung. In Kürze wird sie auch kostenlos auf der Internetseite Landesrecht BW (Kategorie „Rechtsprechung“) unter Angabe des Aktenzeichens (2 S 2529/25) abrufbar sein (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).