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Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen

Datum: 21.04.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht - Klagen abgewiesen

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammange­bot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­genständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies be­treffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu de­nen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Par­teien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer spar­samen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Ver­gütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungsperso­nal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund­funk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Ein­schätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge­richts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenplura­listischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs­vielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein sol­ches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzu­legen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsord­nung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein mögli­cher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbei­tragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts­führung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Ver­waltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwen­dungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

 

Hinweis

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.