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Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bleibt anwendbar

Datum: 04.12.2020

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen von gestern drei Eilanträge gegen die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Ministeriums für Soziales und Integration (Antragsgegner) vom 17. November 2020 abgelehnt.

Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem - vom Robert-Koch-Institut festgelegten - ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Die Dauer dieser Quarantäne verkürzt sich ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn ein negativer Coronatest vorgelegt wird. 

Im ersten Verfahren brachten die Antragsteller vor, sie seien Eigentümer eines Ferienhauses auf Mallorca. Sie müssten regelmäßig nach Mallorca reisen, um sich um ihr Eigentum zu kümmern. Aktuell seien Bauarbeiten zur Installation eines Notstromaggregats geplant, denn es komme immer wieder zu Stromausfällen. Sie hätten auch Sorge, dass sich Obdachlose in ihrem unbewohnten Haus einquartieren könnten (1 S 3737/20). Im zweiten Verfahren machte der Antragsteller geltend, er könne die famlieneigene Ferienwohnung in Österreich nicht nutzen (1 S 3757/20). Im dritten Verfahren wendet sich eine in Baden-Württemberg wohnende Informatikerin gegen die Quarantänepflicht. Sie trägt vor, sie befinde sich seit Mitte November zur Unterstützung ihres Lebensgefährten, der dort eine Ferienwohnung unterhalte, sowie zu Urlaubszwecken in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (V.A.E.). Sie beabsichtige, am 9. Dezember nach Deutschland zurückzukehren, und müsse am 10. Dezember ihre Arbeit wiederaufnehmen. Da die V.A.E. seit dem 23. September als Risikogebiet eingestuft seien, müsse sie sich in Quarantäne begeben, obwohl die Infektionszahlen in den V.A.E. niedriger seien als in Deutschland (1 S 3849/20). 

Der 1. Senat des VGH hat die Anträge auf Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne in jedem der drei Verfahren abgelehnt. Zur Begründung führt er aus: Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Quarantäne an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen. Denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stelle eine bedeutende Gefahrenquelle für eine Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar. Dies hätten die Erfahrungen dieses Sommers gezeigt, in dem von Rückkehrern aus ausländischen Risikogebieten erhebliche Eintragungen des SARS-CoV-2-Virus nach Deutschland ausgegangen seien. Nach den Zahlen des Robert-Koch-Instituts habe in der Anfangsphase der COVID-19-Epidemie in der ersten Märzhälfte (11. Meldewoche) der Anteil von Fällen mit Ansteckung im Ausland bei 46% gelegen und sei im Zuge der Reisebeschränkungen stetig gefallen, auf 0,4% Anfang Mai (19. Meldewoche). Seit Mitte Juni (25. Meldewoche) habe es erste Grenzöffnungen, zunächst in Europa, gegeben und der Anteil der Fälle mit Angabe eines wahrscheinlichen Infektionslandes im Ausland sei wieder angestiegen. Er habe seinen Höhepunkt Mitte August (34. Meldewoche) mit 49% erreicht und nehme seitdem kontinuierlich wieder ab. 

Die Pflicht zur Quarantäne nach Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet sei auch nicht im Hinblick auf die auch in Deutschland hohen und zum Teil höheren Infektionszahlen als in ausgewiesenen Risikogebieten zu beanstanden. Der seit dem 2. November in Deutschland angeordnete „lockdown light“ schränke die gesamte Mobilität als auch den Reiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik massiv ein. Es bestehe ein Beherbergungsverbot für touristische Reisen. Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen seien geschlossen. Darüber hinaus bestünden verschärfte Kotaktbeschränkungen und eine Maskenpflicht im öffentlichen Bereich. All diese Maßnahmen seien Teil des aktuellen Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung, zum Schutz der Bevölkerung vor individuellen Gesundheitsgefahren sowie der Vermeidung der Überlastung des gesamten Gesundheitswesens. Sie beträfen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhielten, und zielten darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. 

Der Normgeber könne diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und individueller Freiheiten allerdings nur für seinen territorialen Hoheitsbereich treffen. Auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Ausland habe er hingegen keinen Einfluss. Für den Verordnungsgeber sei nicht nachprüfbar, welchen Infektionsrisiken Einreisende ausgesetzt gewesen seien. Daher sei die Quarantänepflicht gerechtfertigt und keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu innerdeutschen Reisen. 

Im Fall der in den V.A.E. weilenden Informatikerin komme hinzu, dass sie sich Mitte November und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bereits gegolten habe und die V.A.E. als Risikogebiet eingestuft gewesen seien, zu einem Flug dorthin entschieden und die damit verbundenen Konsequenzen bewusst selbst in Kauf genommen habe. 

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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