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Teilfortschreibung Regionalplan Mittlerer Oberrhein: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 19. November im VGH

Datum: 13.11.2020

Kurzbeschreibung: In den Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 (Az. 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1708/18 und 5 S 1710/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Donnerstag, den 19. November 2020, 10.00 Uhr.

Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzplätze zur Verfügung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats - auch in den Sitzungssaal II des VGH (Erdgeschoss) übertragen. Für Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Plätze reserviert.

 

Alle Personen haben aufgrund der Hausordnung des Präsidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im öffentlichen Bereich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.

 

Für Besucher und Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Sie haben in den Sitzungssälen auch während der mündlichen Verhandlung des 5. Senats
- aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden - die Pflicht,
eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen individuell von dieser Pflicht befreit sind.

 

Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionsschützenden Maßnahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage vghmannheim.de.


 

Anhang:

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hat folgenden Wortlaut:

 

„Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 9. November 2020

 

 

Für die mündliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Verfahren 5 S 1107/18, 5 S 1707/18, 5 S 1708/18 und 5 S 1710/18 am 19. November 2020 im Sitzungssaal III des Gerichtsgebäudes wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

 

 

  1. Beschränkungen der Öffentlichkeit

 

Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III für die Öffentlichkeit nur 7 Sitzplätze zur Verfügung. Deshalb wird die mündliche Verhandlung in den Sitzungssaal II (Erdgeschoss) übertragen. Dort sind weitere 15 Sitzplätze vorhanden.

 

Die Plätze in den Sitzungssälen sind jeweils gekennzeichnet („Medienvertreter“ und „Zuhörer“) und dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden.


 Für als Teil der Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.

 

In den Sitzungssälen werden die Sitzplätze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgebäudes an der Pforte zurückzugeben.

 

Für Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier Sitzplätze reserviert. Sollten diese bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung der übrigen Sitzplätze Vorrang vor sonstigen Teilnehmern.

 

  1. Abstandsgebot

 

Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengesprächen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen diesen Abstand unterschreiten. 

 

 

  1. Mund-Nasen-Schutz

 

Die an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte, die Behördenvertreter und die Sachverständigen), welche im Sitzungssaal über einen mit Plexiglasscheibe versehenen Sitzplatz verfügen, müssen während ihres Aufenthalts an einem solchen Platz keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sie sind jedoch berechtigt, dies zu tun. 

 

An der Verhandlung beteiligte Personen, die sich nicht auf einem mit Plexiglasscheiben versehenen Sitzplatz aufhalten, Besucher und Medienvertreter sind verpflichtet, im Sitzungssaal eine selbst mitgebrachte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen individuell von dieser Pflicht befreit sind. 

 

 

  1. Hygiene

 

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder -  soweit solche nicht zur Hand sind - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.

 

 

  1. Hausordnung

 

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.7.2020. Sie ist auf der Startseite des VGH unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de veröffentlicht.

 

Danach müssen alle Personen außerhalb des Sitzungssaales im öffentlichen Bereich des Gebäudes eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“     

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