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Anordnung des Vorsitzenden gem. § 176 GVG vom 09.01.2026
zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2026
Az. 10 S 1290/25

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur störungsfreien

Abwicklung der mündlichen Verhandlung, wird bezüglich der am 10. März 2026, Sitzungsbeginn 09:30 Uhr, Sitzungssaal III, im Dienstgebäude Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, in dem Verfahren 10 S 1290/25 stattfindenden mündlichen Verhandlung gemäß § 176 Gerichtsverfassungsgesetz folgende Anordnung getroffen:

1.    Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Zuhörer und Medienvertreter werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Eine Vorab-Reservierung von Sitzplätzen ist nicht möglich. Es dürfen nur insgesamt 30 Zuhörer - ohne Pressevertreter - in den Sitzungssaal eingelassen werden. Darüber hinaus ist den Pressevertretern Zugang zum Sitzungsaal zu gewähren.

2.    Fünf Sitzplätze sind für Medienvertreter reserviert. Sollten mehr Pressevertreter an der Verhandlung teilnehmen als freie Sitzplätze vorhanden sind, wird der Vorsitzende verständigt.

3.    Den Zuhörern und Medienvertretern wird bei Einlass (nach Maßgabe von Ziffer 1) eine Platzkarte ausgehändigt.

4.    Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Medienvertreter im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Nach Beginn der Verhandlung haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

5.    Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal III während der Verhandlung nicht gestattet. Solchen Aufnahmen dienende Gegenstände und Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse dürfen von Zuhörern nicht mitgeführt bzw. müssen am Eingang des Sitzungsaales III abgegeben werden. Abgegebene Gegenstände sind für die Dauer der mündlichen Verhandlung von Bediensteten amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.

6.    Medienvertreter dürfen nur die diejenigen Geräte und Taschen, Rucksäcke oder ähnliche Behältnisse mit sich führen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, und elektronische Geräte zur Ausübung ihrer Tätigkeit während der Verhandlung nur im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text nutzen.

7.    Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer

a)    sich einer Durchsuchung unterzieht,

b)    keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet sind, die mündliche Verhandlung zu gefährden oder zu stören (z.B. Transparente),

c)    keine Geräte bei sich führt, die sich für Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen,

d)    keine Taschen, Rucksäcke oder ähnliche Behältnisse bei sich führt,

e)    nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.

8.    Die Durchsuchung nach Ziffer 7 a) erstreckt sich auf Gegenstände im Sinne der Ziffer 7 b) und c). Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchgerät. Beim Abtasten der Kleidung sind Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und Männer von männlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.

9.    Wer den Sitzungssaal verlässt, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu lassen.

10. Von der Durchsuchung ausgenommen sind

  • Beteiligte, deren Prozessbevollmächtigte sowie Behördenvertreter, soweit deren Namen auf der vorab dem Senat übermittelten Liste hinterlegt sind. Sollten zusätzlich Personen, deren Namen nicht auf der Liste stehen, von den Verfahrensbeteiligten mitgebracht werden, ist vor der Einlassung der Vorsitzende zu verständigen.
  • Medienvertreter,
  • Gerichtsangehörige
  • und die zur Durchführung dieser Verfügung eingesetzten Bediensteten.

11. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist der Vorsitzende zu verständigen. In Zweifelsfällen ist dessen Entscheidung einzuholen.

 

Paur, VRaVGH

Aktuelle Pressemitteilungen

  • 26.02.2026: Einladung zur Jahrespressekonferenz 2026

    Kurzbeschreibung: 

    Die Jahrespressekonferenz des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg findet statt am
     
    Dienstag, den 17. März 2026 um 11:00 Uhr.

  • 21.02.2026: „Kasino“ Ettlingen: Zugang für AfD am 22. Februar ohne Auflagen

    Kurzbeschreibung: Die Gemeinde Ettlingen muss der AfD für ihre am 22.02.2026 geplante Wahlkampfveranstaltung Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung „Kasino“ ohne weitere Auflagen gewähren. Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hob mit seiner heutigen Entscheidung das zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Zutritts- und Auftrittsverbot für Martin Sellner auf und gab damit der Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds der AfD statt.

  • 16.02.2026: Der „Hornisgrinde-Wolf“ darf getötet werden

    Kurzbeschreibung: 

    Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute (16. Februar 2026) in zwei Eilverfahren die vom Umweltministerium Baden-Württemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zur Tötung des „Hornisgrinde-Wolfs“ (GW2672m) für voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar erklärt und damit die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Wolf darf damit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.

Präsident


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Prof. Dr. Malte Graßhof 

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Hinweis für Besucherinnen und Besucher

 

Das Dienstgebäude wird zwei Stunden vor Beginn einer mündlichen Verhandlung, frühestens aber um 8:30 Uhr für die Öffentlichkeit geöffnet.

 

Außerhalb mündlicher Verhandlungen ist der Zutritt nur nach vorheriger Anmeldung an der Pforte möglich.

Diese ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag bis Donnerstag   

9:00   Uhr bis 12:00 Uhr

13:30  Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag  9:00   Uhr bis 12:00 Uhr

            

Bitte klingeln Sie oder melden Sie sich telefonisch an der Pforte. Die Klingel befindet sich am Fuße der Treppe beim Nachtbriefkasten. Telefonisch erreichen Sie die Pforte unter der Rufnummer 0621 – 292 4211.