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Stuttgart 21: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 30. September im VGH

Datum: 25.09.2020

Kurzbeschreibung: In dem Stuttgart 21-Verfahren zur Verschiebung der Fluchttreppenhäuser in den Nord- und in den Südkopf des unterirdischen Tiefbahnhofs (Az. 5 S 969/18) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Mittwoch, den 30. September 2020, 11.00 Uhr (zum Gegenstand des Verfahrens siehe die Darstellung in der Pressemitteilung des VGH vom 13. Februar 2019 zur Geschäftstätigkeit 2018, S. 9).

Die Verhandlung findet im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim im Sitzungssaal III (Untergeschoss) statt. Da dort coronabedingt nur wenige Sitzplätze zur Verfügung stehen, wird die Verhandlung - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats von heute - auch in die Sitzungssaal I des VGH (Erdgeschoss) übertragen. Für Pressevertreter/innen sind im Sitzungssaal III vier Plätze reserviert.

Alle Personen haben aufgrund der Hausordnung des Präsidenten des VGH vom 14. Juli 2020 im öffentlichen Bereich Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen.

Für Besucher und Pressevertreter/innen erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Sie haben in den Sitzungssälen auch während der mündlichen Verhandlung des 5. Senats - aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Senatsvorsitzenden - die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die vollständige sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats ist im Anhang abgedruckt. Informationen zu infektionsschützenden Maßnahmen am VGH finden sich auf unserer Homepage vghmannheim.de.



Anhang:

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 5. Senats hat folgenden Wortlaut:

„Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 25. September 2020

Für die mündliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren 5 S 969/18 am 30. September 2020 im Sitzungssaal III des Gerichtsgebäudes wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. Beschränkungen der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf das Abstandsgebot stehen im Sitzungssaal III (Untergeschoss des Gerichtsgebäudes) für die Öffentlichkeit Sitzplätze nur in begrenztem Umfang (maximal 11 Plätze) zur Verfügung. Deshalb wird die mündliche Verhandlung auch in den Sitzungssaal I (Erdgeschoss) mit weiteren 13 Sitzplätzen übertragen.

Die Plätze in den Sitzungssälen sind jeweils gekennzeichnet („Medienvertreter“ und „Zuhörer“) und dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden.

Für als Teil der Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmende Personen (Besucher und Medienvertreter) erfolgt der Einlass in das Gerichtsgebäude erst 15 Minuten vor Sitzungsbeginn.

In den Sitzungssälen werden die Sitzplätze nach der Reihenfolge des Erscheinens durch Justizbedienstete vergeben. Zu diesem Zweck erhalten die Besucher an der Pforte nummerierte Platzkarten, die den Justizbediensteten bei Betreten des Sitzungssaales vorzuweisen sind. Die Platzkarten sind bei Verlassen des Gerichtsgebäudes an der Pforte zurückzugeben.

 Für Medienvertreter sind im Sitzungssaal III vier Sitzplätze reserviert. Sollten die für sie gekennzeichneten Plätze bereits (durch andere Medienvertreter) belegt sein, haben Medienvertreter bei der Zuteilung der Sitzplätze Vorrang vor sonstigen Teilnehmern.

 2.  Abstandsgebot

Von allen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen, ist - vor allem in Pausengesprächen - zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen diesen Abstand unterschreiten.

 3. Mund-Nasen-Schutz

Den an der Verhandlung beteiligten Personen (v.a. den Beteiligten und ihren Anwälten, den Behördenvertretern und von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Sachverständigen) ist es im Sitzungssaal gestattet, eine selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Besucher und Medienvertreter sind verpflichtet, im Sitzungssaal eine selbst mitgebrachte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern sie nicht von dieser Pflicht befreit sind. 

 4.  Hygiene

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder -  soweit solche nicht zur Hand sind - in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.

 5. Hausordnung

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.7.2020. Sie ist auf der Startseite des VGH unter https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de veröffentlicht.“


 

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