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Afghanistan: VGH legt dem EuGH Fragen zum Umfang des subsidiären Schutzes für Asylantragsteller vor

Datum: 09.12.2019

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in zwei asylrechtlichen Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung asylrechtlicher Fragen angerufen, die die Auslegung der unionsrechtlichen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach der sog. Qualifikationsrichtlinie betreffen.

Die Kläger stammen aus der afghanischen Provinz Nangarhar, in der seit Jahren ein bewaffneter Konflikt mit einer hohen Zahl an Opfern unter der Zivilbevölkerung herrscht. Ihre in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen erhobenen Klagen blieben in der ersten Instanz erfolglos. Der 11. Senat des VGH hat jeweils die Berufung zugelassen, soweit die Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes betroffen sind.

In den Verfahren stellt sich die Frage, ob die Kläger als Zivilpersonen in der Provinz Nangarhar aufgrund des dortigen bewaffneten Konflikts im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wären, einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu erleiden. Diese Bestimmung setzt Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) um. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, die Voraussetzung der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist.

Nach den bisher gültigen Maßstäben könnte subsidiärer Schutz nicht gewährt werden, weil es danach maßgeblich auf eine zahlenmäßige Erfassung der bislang zu beklagenden zivilen Opfer ankommt und der in der deutschen Rechtsprechung insofern zugrunde gelegte Schwellenwert in der Provinz Nangarhar trotz hoher Opferzahlen nicht erreicht wird. Nach Auffassung des 11. Senats weisen jedoch andere Umstände auf eine nicht mehr hinnehmbare Gefährdung der Zivilbevölkerung hin, insbesondere die hohe Anzahl an Vertriebenen, die Zahl, Unvorhersehbarkeit und Verbreitung der Kampfhandlungen sowie die Natur des in Afghanistan herrschenden Konflikts. Die Entscheidung, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob nach den unionsrechtlichen Vorgaben eine relevante Bedrohung der Zivilbevölkerung herrscht, obliegt dem EuGH.

Der 11. Senat hat dem EuGH daher zwei Fragen zum Umfang des subsidiären Schutzes vorgelegt und die asylrechtlichen Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen ausgesetzt (A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19).

Anmerkung:
Die Vorlagefragen lauten:

1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entge-gen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre An-wesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung?

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