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Calw: Wahl der Ortschaftsräte in Altburg und Stammheim darf ohne Wahlvorschläge der CDU durchgeführt werden; Beschwerde der Stadt hat Erfolg

Datum: 24.05.2019

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 23. Mai 2019 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2019 zur Ortschaftsratswahl am 26. Mai 2019 in Altburg und Stammheim aufgehoben. Diese darf daher ohne die Wahlvorschläge der CDU stattfinden.

Beide Wahlvorschläge waren zunächst vom Gemeindewahlausschuss zugelassen worden. Später beschloss der Wahlausschuss die Zurückweisung der Wahlvorschläge, da die Kandidatenaufstellung nicht von in den beiden Teilorten wählbaren Parteimitgliedern unterzeichnet waren. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Widersprüche der CDU-Kandidaten hiergegen (Antragsteller) aufschiebende Wirkung haben und untersagte der Stadt Calw (Antragsgegnerin) die Durchführung der für den kommenden Sonntag angesetzten Ortschaftsratswahlen in Altburg und Stammheim ohne Berücksichtigung der Wahlvorschläge der CDU (vgl. Pressemitteilung Nr. 15 des Verwaltungsgerichts).



Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts hatte Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehle. Denn mit ihrem prozessualen Vorgehen könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Es sei zum einen tatsächlich wie rechtlich unmöglich, die Ortschaftswahl am 26. Mai mit dem Wahlvorschlag der Antragsteller durchzuführen. Dem stehe bereits § 8 Abs. 5 KomWG entgegen. Nach dieser Vorschrift seien zugelassene Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Die Antragsgegnerin sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dazu im Stande, den Wahlvorschlag der Antragsteller unter Einhaltung dieser Frist bekanntzumachen. Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin am 13. Mai bereits die Briefwahlunterlagen ohne den Wahlvorschlag der Antragsteller versandt. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Wahl am 26. Mai in gesetzeskonformer Weise unter Berücksichtigung des Wahlvorschlags der CDU durchgeführt werde.



Die Antragsgegnerin sei auch nicht dazu in der Lage, die Wahl abzusagen. Für eine dahingehende Entscheidung sei nur das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.



Den Antragstellern werde durch die Ablehnung ihrer Eilrechtsanträge als unzulässig effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. Es bleibe ihnen unbenommen, den hierfür gesetzlich vorgesehenen Weg zu beschreiten, nämlich die Wahl nachträglich anzufechten.



Die Beschlüsse sind unanfechtbar (1 S 1380/19, 1 S 1381/19).



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