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OB-Wahl Weinheim: Wahleinspruch trotz eines Wahlfehlers zurückgewiesen

Datum: 03.05.2019

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 2. Mai 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2019 bestätigt, mit dem der Wahleinspruch einer Klägerin gegen die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Weinheim zurückgewiesen wurde. Ohne Rechtsfehler habe das Verwaltungsgericht die Prozessfähigkeit der Klägerin verneint. Schon aus diesem Grund sei ihre gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Zwar habe die Stadt Weinheim gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten verstoßen, indem zu einer Vorstellungsrunde bei der Feuerwehr nicht alle Kandidaten eingeladen worden seien. Dieser Wahlfehler habe sich jedoch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) hatte den Einspruch der Klägerin gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl vom 10.06.2018 mit Bescheid vom 10.08.2018 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses wies ihre Klage mit Urteil vom 21.01.2019 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht prozessfähig sei. Zudem sei die Klage - die Prozessfähigkeit der Klägerin unterstellt - auch unbegründet, da Wahlfehler nicht vorgelegen hätten. Bei der Kandidatenvorstellung der Feuerwehr vom 23.05.2018, zu der nur fünf der sieben Kandidaten eingeladen gewesen seien, habe es sich um eine private Veranstaltung gehandelt, die der zur Neutralität verpflichteten Stadt Weinheim (Beigeladene) nicht zugerechnet werden könne. Dasselbe gelte für den Bericht über diese Veranstaltung auf der facebook-Seite der Feuerwehr der Beigeladenen.

Die Klägerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH. Dieser wies den Antrag zurück. Die Klage gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung seines Beschlusses aus: Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Prozessfähigkeit der Klägerin verneint und die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ein weiteres Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit der Klägerin habe das Verwaltungsgericht nicht einholen müssen, da es ein 2018 in einem Verfahren des Landgerichts Stuttgart erstelltes Gutachten über die Klägerin zulässig herangezogen habe. Zudem habe es sich - was in der Regel nötig sei - in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft.

Die Klage hätte - so der 1. Senat weiter - auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe jedoch ein Wahlfehler vorgelegen. Die Stadt Weinheim habe gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten verstoßen, indem zu einer Vorstellungsrunde bei der Feuerwehr nicht alle Kandidaten eingeladen worden seien. Die Feuerwehr sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes eine öffentliche Einrichtung der Beigeladenen und damit zur strikten Einhaltung der Neutralität und des Grundsatzes der Chancengleichheit verpflichtet. Die Kandidatenvorstellung der Feuerwehr am 23. Mai 2018 sei keine private Veranstaltung gewesen. Denn sie habe im städtischen Feuerwehrzentrum stattgefunden und sei vom stellvertretenden Feuerwehrkommandanten organisiert worden. Zudem sei am Folgetag auf der facebook-Seite der städtischen Feuerwehr über die Veranstaltung berichtet worden.

Erst recht sei diese Berichterstattung auf der facebook-Seite der Feuerwehr der Beigeladenen zuzurechnen. Die facebook-Seite sei allgemein zugänglich. Die dortigen Veröffentlichungen seien Veröffentlichungen einer öffentlichen Einrichtung der Beigeladenen und daher in keiner Weise privat. Die dort erfolgte Verlinkung auf die Websites der fünf bei der Veranstaltung anwesenden Kandidaten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da der unzutreffende Eindruck habe entstehen können, es stünden nur fünf Kandidaten zur Wahl.

Jedoch sei für eine mögliche Ursächlichkeit des Wahlfehlers nichts erkennbar. Es könne bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der gewählte Bewerber, der 11.718 der 17.126 gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte, nicht die erforderliche Mehrheit von 8.564 Stimmen erhalten hätte, wenn die Klägerin und der weitere nicht eingeladene Kandidat an der Veranstaltung der Feuerwehr teilgenommen hätten oder die Veranstaltung nicht stattgefunden hätte.

Der Beschluss vom 2. Mai 2019 ist unanfechtbar (1 S 552/19).

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