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Ernennung des DHBW-Vizepräsidenten: Konkurrentenanträge zweier Mitbewerber in zweiter Instanz erfolglos

Datum: 09.04.2019

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG), die es dem Land untersagt hatte, den gewählten DHBW-Vizepräsidenten (Beigeladenen) ins Amt einzusetzen, auf die Beschwerde des Landes (Antragsgegner) aufgehoben und die Anträge der erfolglosen Mitbewerber (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Entgegen der Auffassung des VG entnimmt der 4. Senat einem Gespräch der Wissenschaftsministerin mit der eingeschalteten Personalagentur keine Anhaltspunkte für eine „Mauschelei“ bei der Stellenbesetzung. Im Gegenteil sei dieses Gespräch Teil des erforderlichen Briefings gewesen, das Aufgabe der Ministerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der Findungskommission gewesen sei. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass das Anforderungsprofil während des Besetzungsverfahrens von der Findungskommission unzulässig geändert wurde.

Der 4. Senat führt weiter aus, die Findungskommission müsse bei der Erstellung des Wahlvorschlags grundsätzlich eine Auswahl treffen, d. h. einen „Schnitt“ machen. Dies folge aus der gesetzlich bestimmten Höchstzahl von drei Kandidatinnen und Kandidaten. Zudem müsse die Kommission die Bindung des Ministeriums an den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) beachten und dürfe nur solche Kandidatinnen und Kandidaten in den Wahlvorschlag aufnehmen, die das Ministerium im Falle ihrer Wahl auch ernennen dürfe. Sie könne damit nur die Beste oder den Besten vorschlagen und mehrere Kandidatinnen und Kandidaten nur dann benennen, wenn diese im Wesentlichen gleich zu beurteilen seien.

Die Ansicht der Antragsteller, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Wahlgremien für einen von ihnen entschieden hätten, wenn die Findungskommission dem Prinzip der Ergebnisoffenheit entsprochen und die Liste um zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber ergänzt hätte, treffe daher nicht zu. Auch die nachvollziehbar postulierte Ergebnisoffenheit finde ihre Grenze an den Grundsätzen der Bestenauslese.

Die Findungskommission, die den Beigeladenen als für das ausgeschriebene Amt am besten geeignet angesehen habe, habe zwar kein Ranking vornehmen, sondern mangels im Wesentlichen gleich geeigneter Kandidaten allein diesen vorschlagen dürfen. Der darin liegende Verfahrensfehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt, nachdem die zweitplatzierte Kandidatin ihre Bewerbung vor der Wahl zurückgezogen habe.

Der Beschluss des 4. Senats ist unanfechtbar (Az.: 4 S 177/19).

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