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PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden: Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnungen rechtskräftig

Datum: 03.04.2019

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des VG Karlsruhe abgelehnt, mit denen die behördliche Anordnung zur Durchführung von Detailuntersuchungen auf Kosten eines Düngemittel- und Kompostunternehmens bestätigt worden waren (Urteile vom 24. Oktober 2017, Az. 6 K 791/16 und 6 K 2064/16). Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erließen 2015 und 2016 gegen ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk (Klägerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Flächen in Hügelsheim und Sandweier, ordneten die Ersatzvornahme an und verpflichteten die Klägerin, die Kosten dieser Ersatzvornahmen in Höhe von zusammen 242.202,01 € zu tragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden hätten die Klägerin zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft. Die Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufbringen lassen. Es bestünden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Kompostgemische der Klägerin sowohl messbare per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Klägerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile blieben ohne Erfolg, weil Zulassungsgründe nicht vorlagen. Vor allem bedürfe es, so der 10. Senat des VGH, für die streitigen Untersuchungsanordnungen nicht der Gewissheit, dass die Klägerin die schädlichen Bodenveränderungen verursacht habe. Insoweit reiche eine auf Tatsachen beruhende hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass die Klägerin einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag gesetzt habe.

Die Beschlüsse vom 29. März 2019 sind unanfechtbar (Az. 10 S 2788/17 und 10 S 2797/17).

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