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OB-Wahl Freiburg: Wahleinsprüche rechtskräftig zurückgewiesen

Datum: 06.03.2019

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit zwei Beschlüssen vom 5. März 2019 die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2018 bestätigt, mit denen die Wahleinsprüche einer Klägerin gegen den ersten und den zweiten Wahlgang für die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Freiburg zurückgewiesen wurden.

Die erstinstanzlich unterlegene Klägerin hatte gegen die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH gestellt. Diese wies der VGH zurück.

Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen möglichen Einfluss der von der Klägerin geltend gemachten Wahlfehler auf das Ergebnis des ersten und des zweiten Wahlgangs verneint. Dabei sei entscheidend, ob nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und greifbar nahe Möglichkeit bestehe, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf die abstrakt vorstellbare, theo­retisch denkbare Auswirkung der gerügten Wahlfehler an. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts der deutlichen Ergebnisse des ersten und zweiten Wahlgangs sei eine Beeinflussung des Wahlergebnisses auszuschließen, da die Klägerin als unabhängige Bewerberin in Freiburg von keiner größeren Partei oder Wählergruppe unterstützt und in der Öffentlichkeit als landesweit bei vielzähligen Wahlen ohne jeden Erfolg auftretende Bürgermeisterkandidatin wahrgenommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Da bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erheblichkeit eines Wahlfehlers die Klagabweisung selbständig tragen würden, komme es auf das weitere Zulassungsvorbringen zur Prozessfähigkeit der Klägerin, die das Verwaltungsgericht verneint habe, nicht an.

Die Beschlüsse vom 5. März 2019 sind unanfechtbar (1 S 91/19, 1 S 92/19).

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