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Geschäftstätigkeit 2018: Geschäftsbelastung bei den Verwaltungsgerichten weiterhin auf sehr hohem Niveau; Personalsituation beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin angespannt; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen

Datum: 13.02.2019

Kurzbeschreibung: 
Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Geschäftslage im Jahr 2018 merkbar angezogen. Der Eingang allgemeiner Verfahren blieb fast unverändert, hingegen stiegen wie bereits im Vorjahr die Eingangszahlen in Asylverfahren. Zugleich ist die Nachbesetzung frei gewordener Stellen mit Richterinnen und Richtern aufgrund der Situation an den Verwaltungsgerichten schwierig. Der Bestand unerledigter Verfahren hat daher deutlich zugenommen, ebenso die Verfahrenslaufzeiten in erstinstanzlichen Verfahren zu Infrastrukturprojekten und technischen Großvorhaben.

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ist die Lage aufgrund der Vielzahl offener Asylverfahren weiterhin angespannt. Die Anzahl der Richterinnen und Richter konnte erneut ganz erheblich ausgeweitet werden. Der Neueingang an Asylverfahren ist mit über 27.000 bei weitem nicht mehr so hoch wie im „Rekordjahr“ 2017 (über 48.000 neue Asylverfahren). Es handelt sich jedoch immer noch um die mit Abstand zweithöchste Zahl an neuen Asylverfahren der letzten zwanzig Jahre. Daher konnte trotz der großen personellen Verstärkung der Bestand an unerledigten Verfahren nicht gesenkt werden, sondern stieg leicht an.

1. Geschäftsentwicklung beim VGH

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Im Jahr 2018 gingen beim VGH 2.147 allgemeine Verfahren und damit ungefähr so viele wie im Vorjahr (2.125; + 1%) ein. Die Zahl der Erledigungen betrug 2.056 (Vorjahr 2.246) und nahm somit deutlich ab (-8,5%). Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg folglich auf 690 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 599, Anstieg um 15,2%), hat aber noch ein niedriges Niveau. Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben stieg sie deutlich auf 17,6 Monate (Vorjahr 13,3) an; etwas weniger als die Hälfte dieser Verfahren (40,5%; Vorjahr 52,8%) waren innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung konnte hingegen von 5,5 Monaten im Vorjahr auf nun 4,2 Monate spürbar reduziert werden, bei den durch Urteil erledigten Berufungen sank sie auf 12,3 Monate (Vorjahr 13,9). Von diesen Verfahren waren über die Hälfte (60,5 %; Vorjahr 51,3%) innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,4 Monate (Vorjahr 2,3) an.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 14,2% (Vorjahr 13,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 19% (Vorjahr 16,9%), Beschwerden zu 8,5% (Vorjahr 9,2%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 12,9% (Vorjahr 12,1%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 20% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 15,4%).

Asylverfahren

Wie im Vorjahr ist auch 2018 eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu verzeichnen. Die Eingänge stiegen auf 868 Verfahren an (2017: 705, +22,7%; 2016: 195). Da 749 Verfahren (Vorjahr 624) erledigt wurden, stieg die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende auf 240 (Vorjahr 121; +98,3%).

Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen stieg mit 8,9 Monaten gegenüber 2017 (7,1 Monate) ebenfalls an. Der größte Teil der Berufungen wurden jedoch binnen eines Jahres erledigt (73,7%; Vorjahr: 91,7%). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer etwas auf 1,2 Monate (Vorjahr: 0,9 Monate) an.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 10,3% (Vorjahr 16,2%) und bei den Berufungen 8,3% (Vorjahr 5,7%).

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2018 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 29,71 deutlich unter der des Vorjahres von 33,75.

2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit insgesamt 11.215 merklich um 4,45% ab. Die Zahl der Erledigungen nahm zu, nämlich um 13,1% auf 11.411 gegenüber 10.089 im Vorjahr, der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank daher, gegenüber dem Vorjahr um 2,16% auf 8.863 (Vorjahr 9.059).

An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren etwas verlängert. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 10,7 Monate (Vorjahr 9,9) gestiegen, in Eilverfahren mit 3,3 Monaten (Vorjahr 2,8 Monate) ebenfalls. 31,7% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt, 56,7 % binnen 18 Monaten.

Asylverfahren

Die Eingänge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 27.585 gegenüber dem Vorjahr (48.080) deutlich zurückgegangen (-42,63%), befanden sich aber immer noch auf einem sehr hohen Niveau. Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren erhöhte sich um 20% auf 25.614 (Vorjahr 21.337), erreichte die Zahl der Neueingänge jedoch nicht. Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm daher mit 39.130 erneut zu (Vorjahr 37.159; +5,5%). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren nahm von 6,0 Monaten im Vorjahr auf nun 10,6 Monate stark zu, die Verfahrensdauer in Eilverfahren von 2,2 Monaten auf 3,3 Monate ebenfalls erheblich. Nur noch 36,7% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden (Vorjahr 85,6%).

Zahl der Richterinnen und Richter

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2017 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 161,67 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (139,93).

3. Rückblick auf das Jahr 2018

Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes öffentliches Interesse. Hervorzuheben sind die Entscheidungen zur Entlassung von Bundeswehrsoldaten in Pfullendorf, zur Zulässigkeit der Schleierfahndung im Grenzgebiet, zu den Sperrzeiten in Heidelberg, zur Vergütung der sog. Bugwellenstunden für Lehrer, zum Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn, zum Luftreinhalteplan für Stuttgart und zur S 21-Planung des Filderbahnhofs.

4. Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2019 eine Entscheidung des VGH ansteht

1. Senat

Verbandsklagerecht für PETA Deutschland e.V.?

Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kläger) erstrebt vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger beantragte am 30. November 2015 nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass von der für eine Anerkennung erforderlichen landesweiten Tätigkeit des Klägers mit nur neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist für das zweite Halbjahr 2019 vorgesehen.



3. Senat

Kehl: Ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch eines Stahlwerks?

Die Klägerin betreibt im Hafen von Kehl das einzige Stahlwerk in Baden-Württemberg. Für die Stahlproduktion benötigt sie eine erhebliche Menge an Kühlwasser, das sie im Wege der Durchlaufkühlung fünf auf dem Werksgelände befindlichen Brunnen entnimmt. Das von der Klägerin betriebene sog. offene Kühlwasserteilkreislaufsystem benötigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sog. geschlossene Kreislaufführung, wurde aber in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis und dem Regierungspräsidium als wasserwirtschaftlich und ökologisch vorzugswürdig angesehen. Das gewählte Kühlwasserteilkreislaufsystem hat außerdem eine vonseiten der Stadt Kehl erwünschte Grundwasserabsenkung zur Folge.

Die Klägerin ist im Besitz einer bis 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme. Für die laufende Wasserentnahme erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt gemäß dem Wassergesetz. In Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2010 wurde der Klägerin eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts i.H.v. 50 % gewährt. Auch für das Jahr 2013 gewährte das Landratsamt Ortenaukreis zunächst eine Ermäßigung in gleicher Höhe und setzte das Wasserentnahmeentgelt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 288.688,43 EUR fest. Dabei ging das Landratsamt davon aus, dass die gewählte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Drängen der Genehmigungsbehörde gewählt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Ermäßigung um 50 % rechtfertige. Nachdem das Umweltministerium aber die Rechtsansicht geäußert hatte, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für das Veranlagungsjahr 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Wasserentnahmeentgelt mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 ohne Gewährung einer Ermäßigung auf nunmehr 573.369,05 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht. Sie ist der Meinung, dass die Abänderungsentscheidung nicht von dem Vorbehalt der Nachprüfung gedeckt sei, denn dieser eröffne nur eine abschließende, nicht aber eine mehrfache Prüfung des Abgabenfalls. Außerdem sei auf ihrer Seite schutzwürdiges Vertrauen auf die Gewährung der Ermäßigung entstanden. Schließlich nehme die Klägerin mit der Wahl der mit den Behörden abgestimmten Wasserwirtschaft ohne Rechtspflicht eine Gemeinwohlaufgabe wahr. Werde die Ermäßigung nicht gewährt, so sei sie aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Grundwasserentnahme zu minimieren mit der Konsequenz, dass die Stadt Kehl und das Land Baden-Württemberg die dann eintretende Erhöhung des Grundwasserspiegels mit eigenen Mitteln ausgleichen müssten. Im Hinblick darauf begründe die Nichtgewährung einer Ermäßigung einen Wertungswiderspruch.

Mit Urteil vom 2. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt: Der Vorbehalt der Nachprüfung durch das Landratsamt sei hier nicht entfallen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, dass die Behörde von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht habe. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung der Klägerin i.S.v. von § 17h Wassergesetz lägen entgegen ihrer Auffassung nicht vor.

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und hält den Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 weiterhin für rechtswidrig.

In dem Verfahren (3 S 1890/18) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Donnerstag, den 14. März 2018, 10.00 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.



4. Senat

Waisengeld während des Bundesfreiwilligendienstes?

Der am 1. August 1996 geborene Kläger dieses Verfahrens bezog - als Sohn eines im Jahre 2013 verstorbenen Landesbeamten - Waisengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz i.H.v. zuletzt 810,43 EUR bis zum 31. Juli 2015. Er begehrt die Weitergewährung des Waisengeldes für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 30. Juni 2016, in der er im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz tätig war. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte eine Weitergewährung mit dem Argument ab, dass der Waisengeldanspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG mit dem Ende des Monats erlösche, in dem der Waise das 18. Lebensjahr vollende und die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung über diesen Zeitraum hinaus nicht vorlägen. Zwar sehe § 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG eine Weitergewährung vor in Zeiten, in denen ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder ein Freiwilligendienst im Sinne des europäischen Programmes „Jugend in Aktion“ oder ein anderer Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes oder ein Freiwilligendienst im Sinne des SGB VII geleistet werde. Der Bundesfreiwilligendienst falle unter diese Regelung aber nicht, weil die maßgebliche landesrechtliche Regelung (§ 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) nach der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes nicht so geändert worden sei, dass sie auch diesen Dienst erfasse.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Weitergewährungsregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sei auf den Bundesfreiwilligendienst analog anwendbar (Hinweis: Nach den entsprechenden Waisengeldregelungen des Bundes stellt sich das Problem nicht, weil diese Vorschriften so formuliert sind, dass sie den Bundesfreiwilligendienst umfassen). Auf Antrag des beklagten Landes hat der 4. Senat die Berufung zugelassen (4 S 143/19).

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im Laufe des Jahres vorgesehen.



5. Senat

"Stuttgart 21": Änderung des Rettungskonzepts beim neuen Hauptbahnhof

Am 19. März 2018 stellte das Eisenbahn-Bundesamt (Beklagte) auf Antrag der Deutschen Bahn Netz AG (Beigeladene) den Plan für das Vorhaben "Großprojekt Stuttgart 21, PFA 1.1, 18. Planänderung - Änderung Fluchtwege“ fest. Gegenstand dieses Vorhabens ist im Wesentlichen die Verschiebung der Fluchttreppenhäuser in den Nord- und in den Südkopf des geplanten neuen Tiefbahnhofs. Mit seiner im April 2018 erhobenen Klage begehrt der in Stuttgart wohnhafte Kläger, den Änderungsplanfeststellungsbeschluss aufzuheben. Er macht geltend, er sei häufiger Bahnnutzer, besitze eine Bahncard und nutze regelmäßig die Bahnanlage des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Das Vorhaben verletze sein Recht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 GG, weil das Rettungskonzept unzureichend sei und nicht den Brandschutzvorschriften entspreche. So seien z.B. die Fluchtwege im Tunnel zu schmal, die Fluchttreppen nicht ausreichend dimensioniert und das Entrauchungskonzept im Bahnhof selbst, aber auch am Straßburger Platz, zu beanstanden. Er befürchte daher, im Falle eines Brandes durch Rauch oder Feuer zu Schaden zu kommen. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Klage bereits für unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei, jedenfalls aber für unbegründet (5 S 969/18).

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im ersten Halbjahr 2019 vorgesehen.

Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse für die Ausbaustrecke „München - Lindau - Grenze D/A" zu beanstanden?

Das Vorhaben "Ausbaustrecke München - Lindau - Grenze D/A" (ABS 48) der Deutschen Bahn Netz AG (Beigeladene) umfasst die Elektrifizierung und den Ausbau der Bahnstrecke Geltendorf - Memmingen - Lindau ("Allgäubahn") in insgesamt 20 Planfeststellungsabschnitten in Bayern und Baden-Württemberg. Die im Jahr 2017 eingegangenen vier Klagen betreffen die Abschnitte 9 (Landesgrenze Bayern/Baden-Württemberg - Aichstetten), 10 (Aichstetten - Leutkirch) und 11 (Leutkirch - Kißlegg).

a) Klagen 5 S 817/17 und 5 S 848/17

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhaus-Grundstücken entlang der Bahnstrecke in der Gemeinde Tannheim. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 14. Februar 2017 für das Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 9. Sie machen geltend, das Vorhaben bewirke erhebliche zusätzliche Lärmimmissionen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehene passive Schallschutz sei nicht ausreichend. Vielmehr sei aktiver Schallschutz in Form einer Schallschutzwand vorzusehen.

b) Klage 5 S 1658/17

Die beiden Kläger sind Eigentümer bebauter sowie landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Gemeinde Aichstetten. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 31. Mai 2017 für das Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 10. Der Planfeststellungsbeschluss stellt die Anlegung eines parallel zur Bahnstrecke verlaufenden Weges auf Grundstücken der Kläger als Ersatz für einen aufzulassenden Bahnübergang fest. Die Kläger begehren, diese Feststellung aufzuheben, weil die Beklagte ihre Eigentumsbelange insoweit fehlerhaft abgewogen habe. Sie machen ferner geltend, die der Planung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss sei daher um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergänzen.

c) Klage 5 S 2620/17

Klägerin ist die Stadt Leutkirch. Sie wendet sich unter Berufung auf ihre Planungshoheit für das Baugebiet "Ströhlerweg" gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (Beklagte) vom 6. Oktober 2017 für das Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 11. Die Klägerin rügt, der Planfeststellungsbeschluss sei in Bezug auf den Lärmschutz abwägungsfehlerhaft ergangen. Er sei daher aufzuheben, hilfsweise um die Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für das Baugebiet "Ströhlerweg" zu ergänzen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im zweiten Halbjahr 2019 vorgesehen.

6. Senat

Verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Satzungen der Städte Herrenberg und Ludwigsburg über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich einer „Oldtimer-Sternfahrt“ in Ludwigsburg (6 S 357/17) bzw. anlässlich eines „Historischen Handwerkermarkts“ und einer „Herbstschau“ in Herrenberg (6 S 325/17). In vorangegangenen Eilverfahren hat der VGH hierzu schon entschieden (siehe Pressemitteilung vom 14. März 2017). In den noch anhängigen Hauptsacheverfahren wird es insbesondere um die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Öffnung von Verkaufsstellen nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehen.

In den Verfahren ist gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Mittwoch, den 20. März 2019, 14.00 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.



9. Senat

Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtmäßig?

Die drei Kläger dieses Verfahrens sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) und begehren die Feststellung, dass ihr Amt über die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar liege eine Benachteiligung von Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Die Benachteiligung älterer ÖbV sei indes aufgrund des Sicherheitsvorbehalts der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG) gerechtfertigt. Die Höchstaltersgrenze diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens. Durch die Vorschrift solle vermieden werden, dass ein ÖbV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maße nachkommen könne. Auch ein Verstoß gegen Grundrechte lasse sich nicht feststellen.

In dem Verfahren (9 S 2567/17) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Dienstag, den 26. Februar 2019, 10.30 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.



Verletzt die Evaluation von Hochschullehrern deren Wissenschaftsfreiheit?

Ein Hochschullehrer der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen deren „Evaluationssatzung für den Handlungsbereich Lehre und Studium“. Diese sieht als hochschuleigenes Instrument des Qualitätsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form standardisierter Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgen. Er macht geltend, die Regelungen über die Lehrevaluierung griffen in seine Wissenschafts- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ein. Für den Eingriff fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Zwar existiere mit § 5 Abs. 2 LHG ein Parlamentsgesetz als Rechtsgrundlage. Diese Regelung sei aber im Hinblick auf die Lehrevaluation nicht hinreichend bestimmt. Eine Evaluation, die auch auf die Methodik und Didaktik sowie die Inhalte einer Lehrveranstaltung Bezug nehme, stelle zudem eine unverhältnismäßige Beschränkung der Lehrfreiheit dar. Das Erheben, Speichern und Nutzen der Lehrevaluationsdaten verletze ihn u.a. in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Antragsgegnerin wendet ein, § 5 LHG leide nicht unter einem verfassungsrechtlichen Regelungsdefizit. Der damit verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit sei nicht besonders intensiv. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliege die Lehrfreiheit verfassungsimmanenten Schranken. Hierzu gehörten die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Studierfreiheit der Studierenden sowie die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten dienstrechtlichen Grenzen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (9 S 838/18).

Kostenfreiheit der Schülerbeförderung?

In zwei Verfahren machen Schüler und ihre Eltern geltend, es bestehe ein Recht auf kostenfreie Schülerbeförderung. Im Verfahren 9 S 1221/18 verlangen ein Schüler, der in Rottenburg am Neckar wohnt und dort das Gymnasium besucht, und seine Eltern vom Landkreis Tübingen die Kostenfreiheit der Schülerbeförderung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - Finanzausgleichsgesetz - (FAG) erstatten die Stadt- und Landkreise u.a. den Trägern öffentlicher Schulen die notwendigen Beförderungskosten. Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils bestimmen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 FAG). Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Tübingen über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) hat der Personensorgeberechtigte zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat für Schüler ab Klasse 5 einen Eigenanteil in Höhe des Preises der naldo-Schülermonatskarte (des Verkehrsverbundes naldo - Neckar-Alb-Donau) für eine Wabe abzüglich 3,00 EUR (ab 01.01.2017) zu entrichten. Demgemäß tragen die Kläger vor, sie müssten eine naldo-Schülermonatskarte für 43,30 EUR (ab 01.01.2017) kaufen, wovon nur 3,00 EUR erstattet würden. Sie wollen die vollständige Erstattung der Schülerbeförderungskosten erreichen und machen insbesondere geltend, der von ihnen geforderte Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sowie gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention). Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

In einem Normenkontrollverfahren (9 S 2679/18) wenden sich zwei Elternpaare gemeinsam mit einem ihrer Söhne bzw. ihren beiden Töchtern ebenfalls gegen den in § 6 Abs. 1 der genannten Satzung des Landkreises Tübingen festgelegten Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten. Gegenstand ist hier die ab 01.01.2018 gültige Fassung der Bestimmung, wonach ein fester Eigenanteil in Höhe von 39,30 EUR zu entrichten ist. Die Antragsteller machen ebenfalls geltend, die Vorschrift verletze sie in ihrem Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.

Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg rechtmäßig?

Die Klägerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat auf sechs Jahre zur Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HöVF) gewählt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Klägerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin nach Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mit. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg (Beschluss des VGH vom 26. Februar 2016, siehe Pressemitteilung vom selben Tag). In der Hauptsache hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg, das mit Urteil vom 17. Mai 2018 ihrer Klage stattgab und den Bescheid des Ministeriums vom 26. Februar 2015 aufhob. Das Abwahlverfahren sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft geführt worden. Sowohl das Land Baden-Württemberg wie die HöVF wenden sich mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 2092/18).



10. Senat

PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erließen 2015 und 2016 gegen ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk (Klägerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Flächen in Hügelsheim und Sandweier, ordneten die Ersatzvornahme an und verpflichteten die Klägerin, die Kosten dieser Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 242.202,01 € zu tragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden hätten die Klägerin zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft. Die Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufbringen lassen. Es bestünden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Kompostgemische der Klägerin sowohl messbare per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Klägerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung gegen die Urteile zuzulassen (10 S 2788/17 und 10 S 2797/17). Entscheidungen über die Zulassungsanträge sind noch im ersten Vierteljahr beabsichtigt.

Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) wegen Luftreinhaltung

In sieben Verfahren klagt die Deutschen Umwelthilfe - nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG erstinstanzlich vor dem VGH - auf Änderung (bzw. erstmalige Aufstellung) von Luftreinhalteplänen des Landes Baden-Württemberg, mit dem Ziel, dass in den Plänen die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxidgrenzwerte (40 Mikrogramm/Kubikmeter) enthalten sind, wobei Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge nicht ausgenommen werden.

- 10 S 1977/18 betr. Reutlingen

- 10 S 2642/18 betr. Freiburg

- 10 S 2738/18 betr. Esslingen

- 10 S 2739/18 betr. Marbach

- 10 S 2740/18 betr. Backnang

- 10 S 2741/18 betr. Ludwigsburg

- 10 S 2742/18 betr. Heilbronn

Der Senat beabsichtigt, die älteste Sache (Reutlingen) in jedem Fall innerhalb des ersten Halbjahres zu verhandeln.



12. Senat

Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen trotz Verurteilung in der Türkei

Der Kläger lebt seit 1973 in Deutschland, wo er seit 2005 Rente bezieht. Er wurde 2012 in der Türkei in Abwesenheit wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr (Verkehrsunfall mit fünf Toten und 40 Verletzten) zu einer Haftstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Ansicht der Behörde und des Verwaltungsgerichts steht die Verurteilung des Klägers in der Türkei seiner Einbürgerung in Deutschland entgegen.

Einer Einbürgerung steht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG). Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist (§ 12a Abs. 2 Satz 1 StAG).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das gegen den Kläger ergangene Strafurteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden sei und auch das Strafmaß (noch) verhältnismäßig sei.

In der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts im Straßenverkehr „absolut unverhältnismäßig“ sei und deshalb diese Verurteilung in der Türkei seiner Einbürgerung nicht entgegenstehe.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (12 S 1730/18).


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