Luftreinhalteplan Stuttgart: VGH begründet Zurückweisung der Beschwerde des Landes gegen Zwangsgeldandrohung

Datum: 15.05.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 24. April 2018 die Beschwerde des Landes (Vollstreckungsschuldner) gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 11 vom 24. April 2018).

Zwei Stuttgarter Bürger (Vollstreckungsgläubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27. April 2016). Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 dem Land für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26. April 2016 nicht bis zum 30. April 2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000,-- EUR an. Hiergegen wandte sich das Land mit der Beschwerde zum VGH, zu deren Begründung geltend gemacht wurde, die Androhung von Zwangsgeld sei unzulässig, da auf Grund neuerer Entwicklungen, insbesondere eines neu erstellten Verkehrsgutachtens, inzwischen feststehe, dass es rechtlich nicht möglich sei, die im Vergleich übernommene Handlungsverpflichtung zur Reduktion des Verkehrs am Neckartor zu erfüllen.

In der heute den Beteiligten bekannt gegebenen Begründung seines Beschlusses vom 24. April 2018 hat der 10. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der im Text des damals geschlossenen Prozessvergleichs gewählten Formulierung, dass nur eine „rechtmäßige“ Handlung geschuldet sei, könne keine bereits im Vollstreckungsverfahren selbst zu prüfende Rechtsbedingung entnommen werden. Der vom Land erhobene Einwand, ihm sei die Erfüllung der im Vergleich eingegangenen Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, könne nur im Rahmen einer - ggf. vom Land vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu erhebenden - Vollstreckungsabwehrklage, nicht aber im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.

Abweichend davon könnte dieser Einwand allenfalls dann im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden, wenn offensichtlich wäre, dass das Land die im Vergleich - bereits im April 2016 übernommene - Verpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen könnte. Das sei nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall. Denn es sei einigermaßen fernliegend, dass es keine rechtmäßige(n) Maßnahme(n) geben sollte, um die seit langer Zeit bestehenden Verstöße gegen das deutsche Recht und gegen Recht der Europäischen Union zu beseitigen.

Die im Vergleich vereinbarte Herbeiführung einer Verkehrsreduktion diene - auch im Interesse der in ihrer Gesundheit nachteilig betroffenen Bürger - dazu, die rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid künftig einhalten zu können. Dadurch, dass sich das Land am Ende eines vor dem Verwaltungsgericht intensiv geführten Verfahrens in einem Vergleich dazu verpflichtet habe, an Tagen, an denen Feinstaubalarm gerechtfertigt sei, den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren, habe es seinerzeit auch die Verantwortung dafür übernommen, dass eine entsprechende Verkehrsreduzierung rechtmäßig verwirklicht werden könne.

Wenn heute das Land geltend mache, neue Erkenntnisse aus einem inzwischen erstellten Verkehrsgutachten würden ergeben, dass es ihm rechtlich unmöglich sei, durch Luftreinhaltemaßnahmen eine solche Verkehrsreduzierung am Neckartor zu erreichen, so führe dies der Sache nach zu einer Fortsetzung des damaligen durch den Prozessvergleich abgeschlossenen Klageverfahrens. Eine solche Fortsetzung des Streits könne - wie ausgeführt - nach geltendem Vollstreckungsrecht nicht mehr innerhalb des Vollstreckungsverfahrens durchgeführt werden, sondern erfordere ggf. ein neues Klageverfahren, dem es vorbehalten bliebe, den vom Land aufgeworfenen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen weiter nachzugehen.

Der Beschluss des VGH (10 S 421/18) ist nicht anfechtbar. 

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