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Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich

Datum: 27.11.2017

Kurzbeschreibung: Mit jüngst den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2017 auf einen Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di festgestellt, dass die Satzung der Stadt Sindelfingen über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016 unwirksam war.

Die Stadt Sindelfingen hat mit ihrer Satzung vom 8. Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen den 3. April 2016, den 3. Juli 2016 und den 30. Oktober 2016 jeweils zu verkaufsoffenen Sonntagen erklärt und hierfür das „Frühlingsfest“, das „Sommerfest“ und das „Kinderfest“ als Anlässe benannt. Hiergegen wendet sich die Gewerkschaft ver.di mit einem Normenkontrollantrag und begehrt die Feststellung, dass §§ 1 und 2 der Satzung unwirksam waren. Sie beruft sich im Wesentlichen auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Pressemitteilung Nr. 41 vom 3. November 2016).

Der 6. Senat des VGH hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg für eine Ladenöffnung an den in der Satzung benannten Sonntagen nicht vorgelegen hätten. Diese Vorschrift setze voraus, dass die Freigabe der Ladenöffnung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ erfolge. Dabei dürfe es sich nicht um Alibiveranstaltungen handeln, die lediglich dazu dienten, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Das Frühlingsfest, das Sommerfest und das Kinderfest in Sindelfingen erfüllten nicht die Anforderungen an einen die Sonntagsöffnung ermöglichenden Anlass. In der Gesamtschau zeige sich, dass nicht - wie vom Gesetzgeber vorgegeben - die Veranstaltungen Anlass für die Ladenöffnung, sondern umgekehrt die sonntägliche Ladenöffnung Anlass für die Veranstaltungen gewesen sei. Daher könne im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedürfe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 6 S 2322/16).

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