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Uneingeschränkter Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen eines Zementwerks

Datum: 12.04.2017

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 21. März 2017 das Recht auf Zugang zu „Umweltinformationen über Emissionen“ bei einer informationspflichtigen Behörde bekräftigt.



In dem entschiedenen Fall hatte eine Bürgerin beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, die beim Betrieb eines Zementwerks gemessenen Werte zum Abgasvolumen, zur Abgastemperatur, zum Sauerstoffgehalt und zur Abgasfeuchte ihr zugänglich zu machen. Gegen den Bescheid, mit dem das Regierungspräsidium dem Antrag auf Informationszugang stattgab, klagte das betroffene Unternehmen der Zementindustrie und berief sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte die Frage, ob durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, offenlassen. Zu den einer Behörde vorliegenden „Umweltinformationen über Emissionen“ muss auf Antrag stets Zugang gewährt werden. Entscheidend für das hohe Maß an Transparenz bei amtlichen Informationen im Umweltbereich ist das Europarecht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge zugänglich sein müssen, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren. Es gilt das Prinzip: Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Diese kann von dem klagenden Unternehmen binnen einen Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 413/15).

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