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Heilbronn: Sanierungssatzung Wollhausplatz unwirksam

Datum: 16.11.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 mit heute verkündetem Urteil die Sanierungssatzung der Stadt Heilbronn „Wollhausplatz II“ vom 12. Dezember 2014 für unwirksam erklärt.

Die Stadt Heilbronn (Antragsgegnerin) hat mit dieser Satzung den Bereich rund um das Wollhauszentrum als Sanierungsgebiet „Wollhausplatz“ förmlich festgelegt. Dadurch sind sämtliche Grundstückskaufverträge, Baumaßnahmen und langfristigen Mietverträge in diesem Gebiet genehmigungspflichtig. Das Wollhauszentrum wurde in den 70er Jahren als innerstädtisches Einkaufszentrum errichtet. Derzeit finden sich im Wollhauszentrum im Wesentlichen außer einem Elektronikmarkt Läden mit Angeboten aus dem Billigpreissegment sowie verschiedene Leerstände. Ziel der Sanierung „Wollhausplatz“ ist die Entwicklung des Bereichs zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen und attraktiven Handelsstandort mit unterschiedlichen Geschäften und Angeboten.

Gegen die Sanierungssatzung haben sich die Antragstellerinnen mit ihrem am 17. März 2015 beim VGH gestellten Normenkontrollantrag gewandt. Sie sind zu insgesamt ca. 86 % Eigentümer des Wollhauszentrums. Sie machen geltend, sie seien bei der Vorbereitung der Sanierungssatzung nicht hinreichend beteiligt worden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft.

Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Zur Begründung des Urteils hat der Vorsitzende des 3. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Sanierungssatzung leide nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler, jedoch an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die Antragsgegnerin sei zwar zu Recht vom Vorliegen städtebaulicher Missstände ausgegangen. Die Antragsgegnerin habe jedoch keine alternativen Prüfungen dazu angestellt, ob der vorgesehene Abriss des Wollhauses und ein Neubau zur Erreichung der Sanierungsziele zwingend erforderlich seien. Die baulichen Mängel des Wollhauszentrums ließen sich durch eine von den Antragstellerinnen beabsichtigte Kernsanierung in weiten Teilen beseitigen. Dies sowie die Durchführbarkeit der Sanierung gegen den Willen der Eigentümer in angemessener Zeit habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt und damit die Bedeutung des Eigentumsrechts der Antragstellerinnen mangelhaft in die Abwägung eingestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 572/15).

 

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