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Regierungspräsidium Tübingen: Antrag auf vorläufige Nichternennung eines neuen Regierungspräsidenten bleibt auch im Beschwerdeverfahren erfolglos

Datum: 25.08.2016

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss die Beschwerde des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Tübingen (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der dem Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) untersagt werden sollte, das Amt des Regierungspräsidenten neu zu besetzen, solange über eine Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestands nicht rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller war mit Wirkung vom 12.10.2015 zum Regierungspräsidenten ernannt worden. Mit Urkunde vom 31.05.2016 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bislang nicht vollzogen. Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass der gestellte Antrag zulässig, aber nicht begründet sei. Einem entsprechenden Anspruch stehe entgegen, dass sich die Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig darstelle. Die gesetzliche Festlegung, nach der Regierungspräsidenten als politische Beamte einzustufen sind, stehe mit Verfassungsrecht in Einklang. Dem Land komme bei der Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen nur dann überschritten seien, wenn die Versetzung gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Willkür verstoße. Dies sei nicht der Fall.

Der 4. Senat des VGH ist bei seiner Beschwerdeentscheidung davon ausgegangen, dass der gestellte Antrag bereits unzulässig sei. Neben der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei kein Raum für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers im Wege der einstweiligen Anordnung. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Wesentlichen zutreffend sein dürften. Insbesondere bestünden wohl keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der Ämter der Regierungspräsidenten (bzw. Leiter der Bezirksregierungen) zu politischen Ämtern verfassungswidrig sei.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (4 S 1472/16).

 

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