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Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule zu Recht erfolgt

Datum: 29.07.2016

Kurzbeschreibung: 
Mit Beschluss vom 20.05.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde der Trägerin einer privaten Grundschule (Antragstellerin) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück, mit dem deren Eilantrag gegen den Widerruf der Genehmigung der Schule durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Antragsgegner) abgelehnt worden war.

Die Antragstellerin betreibt seit längerem eine private Grundschule in Crailsheim. Im Schuljahr 2015/2016 wurde die erste und vierte Klasse gar nicht geführt. Die Grundschule hatte insgesamt lediglich noch sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei). Mit Bescheid vom 07.09.2015 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung der privaten Grundschule und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Widerrufsverfügung erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

 

Die Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt der 9. Senat des VGH bei Berücksichtigung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs nicht für angezeigt. Die Grundschule habe in ihren erreichbaren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Der tatsächliche Schulbetrieb habe Defizite aufgewiesen, die das Erreichen von - im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule - gleichwertigen Lehrzielen am Ende des vierten Schuljahres ausgeschlossen erscheinen ließen. Entsprechende Zweifel ergäben sich schon daraus, dass die Grundschule gegenwärtig als „Rumpfschule“ betrieben werde. Wie anlässlich mehrerer Unterrichtsbesuche durch die Schulaufsicht festgestellt worden sei, habe auch der Unterricht den hieran zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Des Weiteren habe eine hohe Zahl von Schülern die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen. Darüber hinaus hätten die eingesetzten Lehrkräfte die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Schließlich habe es auch an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten gefehlt. Diese Umstände rechtfertigten den Widerruf der Genehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 303/16).

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