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Schulverbund Frommern: Kommissarische Stellenbesetzung rechtmäßig

Datum: 30.12.2015

Kurzbeschreibung: Mit einem den Beteiligten diese Woche bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die kommissarische Übertragung der Dienstposten des Schulleiters und der zwei Konrektoren des Schulverbunds Balingen-Frommern bestätigt.

Zum 1. August 2015 wurden in Frommern die dortige Real- sowie die Grund- und Werkrealschule zum Schulverbund zusammengefasst. Die Dienstposten des Schulleiters und der zwei Konrektoren besetzte das Regierungspräsidium Tübingen kommissarisch. Hiergegen wandte sich ein Kollege (Antragsteller) der kommissarisch eingesetzten Beigeladenen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 6. August 2015 statt und verpflichtete das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner), die kommissarische Übertragung der Dienstposten rückgängig zu machen. Zur Begründung führte es aus, bereits die kommissarische Übertragung der Dienstposten dürfe nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (sog. Bestenauslese) vorgenommen werden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der 4. Senat des VGH den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Denn der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Vergabe der kommissarischen Dienstposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Die Betrauung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstposten sei im vorliegenden Fall eine Umsetzung, die im personalorganisatorischen Ermessen des Dienstherrn stehe. Sie sei keine vorgelagerte Auswahlentscheidung für die Vergabe der den vorläufigen Dienstposten entsprechenden Beförderungsämter. Erst in den Verfahren zur Vergabe der endgültigen Ämter komme es auf eine Vergabe nach dem Grundsatz der Bestenauslese an. Mit der vorläufigen Wahrnehmung der streitigen Stellen könnten die kommissarisch eingesetzten Beigeladenen auch nicht zwingende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung um die endgültigen Stellen erfüllen. Denn das Landesbeamtenrecht sehe hier eine allgemeine Bewährungszeit für die mit der endgültigen Stellenvergabe erfolgende Beförderung nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 4 S 1714/15).

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