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Amtsblatt der Stadt Mannheim: Pflicht zur Veröffentlichung in Sachen Ferrat

Datum: 08.10.2026

Kurzbeschreibung: 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 7. Oktober 2026 die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2026 zurückgewiesen und den Oberbürgermeister dazu verpflichtet, den umstrittenen Artikel des Stadtrats Ferrat mit dem Titel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen.

Amtsblatt der Stadt Mannheim: Pflicht zur Veröffentlichung in Sachen Ferrat

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 7. Oktober 2026 die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2026 zurückgewiesen und den Oberbürgermeister dazu verpflichtet, den umstrittenen Artikel des Stadtrats Ferrat mit dem Titel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen.

Sachverhalt

Zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorangegangen erstinstanzlichen Eilverfahren: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2026.

Das Verwaltungsgericht hat den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von Stadtrat Ferrat eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September 2026 zu veröffentlichen (Az. 1 K 8246/26). Hiergegen hat der Oberbürgermeister am 16. September 2026 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Verwaltungsgerichtshof im Wege einer Zwischenentscheidung die Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Damit ist verhindert worden, dass vor der ausstehenden Beschwerdeentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Siehe hierzu näher die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2026.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat nunmehr über die Beschwerde des Oberbürgermeisters entschieden und dessen Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Beschluss als nicht durchgreifend erachtet.

Zur Begründung führt der Senat im Wesentlichen aus: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Einzelstadtrat einen Anspruch auf Veröffentlichung des Beitrags „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt der Stadt Mannheim habe, habe die Beschwerde nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. In dem Beitrag führe der Stadtrat aus, dass ein zuvor von ihm eingereichter Artikel mit dem Namen „Swingerparty im Rathaus?“ im Amtsblatt in der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ zu Unrecht nicht veröffentlicht worden sei.

Nach Auffassung des Senats ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass beide vom Stadtrat eingereichte Artikel den erforderlichen kommunalen Bezug aufweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage des kommunalen Bezugs knüpfe allein daran an, ob sich ein zur Veröffentlichung eingereichter Beitrag seinem Gegenstand nach auf eine kommunale – in Abgrenzung zu einer (hier unzweifelhaft nicht gegebenen) überörtlichen – Angelegenheit beziehe. Auf Fragen der Redlichkeit, der Ernsthaftigkeit oder auch der politischen Sinnhaftigkeit des Inhalts des zur Veröffentlichung eingereichten Artikels komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Unerheblich sei auch, ob der Vorwurf der „Zensur“ zu Recht erhoben werde und ob der Stadtrat das Rathaus für die Durchführung einer Swingerparty habe nutzen dürfen. Zu prüfen sei allerdings, ob der Artikel Falschbehauptungen enthalte. Dies sei hier zu verneinen.

Da der Stadtrat ein berechtigtes Interesse daran habe, sich zeitnah zu – aus seiner Sicht – politisch bedeutsamen Vorgängen äußern zu dürfen, werde der Oberbürgermeister dazu verpflichtet, den „Zensur“-Artikel in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen. Die nächste Ausgabe erscheint am 15. Oktober 2026.

 

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (Az. 1 S 2004/26).