Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit dem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Tenorbeschluss die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2026 (Az. 1 K 8246/26) bis zur Entscheidung über die heute von dem Oberbürgermeister der Stadt Mannheim eingereichte Beschwerde ausgesetzt (Az. 1 S 2004/26). Damit ist die Stadt Mannheim nicht verpflichtet, den von Julien Ferrat (Stadtrat) eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September 2026 zu veröffentlichen.
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15. September 2026 den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den vom Antragsteller – einem Stadtrat der Stadt Mannheim – eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September 2026 zu veröffentlichen (Az. 1 K 8246/26). Zum Sachverhalt siehe näher die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2026.
Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim hat heute Vormittag Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (Az. 1 S 2004/26).
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat mit dem den Beteiligten heute telefonisch bekannt gegebenen Tenorbeschluss die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim ist daher einstweilen – bis zur Entscheidung über die Beschwerde – nicht verpflichtet, den von Julien Ferrat (Stadtrat) eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde und der Aussetzungsantrag des Oberbürgermeisters erst heute um 08:55 Uhr beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und der Redaktionsschluss des Amtsblatts bereits für heute 10:00 Uhr angekündigt war, hat der Senat durch den genannten Tenorbeschlusses über den Aussetzungsantrag des Oberbürgermeisters entschieden. Dies bedeutet, dass bislang eine Entscheidung des Senats über die Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses getroffen wurde, die schriftlichen Gründe insoweit aber noch nicht vorliegen. Über die Beschwerde ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Entscheidung des Senats über die Aussetzung der Vollziehung erging zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Mit einer Veröffentlichung im morgen erscheinenden Amtsblatt wären vollendete Tatsachen geschaffen worden. Der Senat wird im Beschwerdeverfahren zu entscheiden haben, ob dem Antragsteller und Stadtrat Ferrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Veröffentlichung seines Artikels in einer späteren Ausgabe des Amtsblatts zuzusprechen ist oder nicht.
Der VGH wird eine Pressemitteilung herausgegeben, sobald über die Beschwerde entschieden ist (Az. 1 S 2004/26).