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Stuttgart 21: Klagen gegen „Abbindung“ der Gäubahn erfolglos

Datum: 19.03.2026

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit gestern bekannt gegebenen Urteilen vom 18. März 2026 in zwei Klageverfahren über die geplante vorübergehende „Abbindung“ der Gäubahn (Bahnstrecke Stuttgart – Zürich) vom Hauptbahnhof Stuttgart entschieden. Er hat die im Wesentlichen auf den teilweisen Widerruf des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen abgewiesen.

Stuttgart 21: Klagen gegen „Abbindung“ der Gäubahn erfolglos

Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit gestern bekannt gegebenen Urteilen vom 18. März 2026 in zwei Klageverfahren über die geplante vorübergehende „Abbindung“ der Gäubahn (Bahnstrecke Stuttgart – Zürich) vom Hauptbahnhof Stuttgart entschieden. Er hat die im Wesentlichen auf den teilweisen Widerruf des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen abgewiesen.

Sachverhalt

Hintergrund der beiden Klageverfahren ist die Planung der Deutschen Bahn im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 die Züge der Gäubahn (Strecke Stuttgart – Zürich) vorübergehend am Bahnhof Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen. Reisende auf dieser Strecke könnten den Hauptbahnhof Stuttgart dann nur mit Umstieg in den Nahverkehr erreichen. Der genaue Zeitpunkt der Unterbrechung der Gäubahn ist derzeit offen. Erst mit Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels, dessen Inbetriebnahme frühestens im Jahr 2032 zu erwarten ist, soll die Gäubahn wieder direkt zum Stuttgarter Hauptbahnhof verkehren.

Der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.5 des Projekts Stuttgart 21 sieht vor, dass der Bahndamm, auf dem derzeit die Gäubahn verkehrt, teilweise abgetragen wird, um die zukünftige S-Bahn-Strecke (S-Bahn-Anbindung Stuttgart Nord) endgültig herstellen zu können. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. – Klägerin im Verfahren 5 S 1370/25 – und der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. – Kläger im Verfahren 5 S 581/25 – wollten mit ihren Klagen im Wesentlichen den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erreichen. Sie sind unter anderem der Meinung, dass eine Unterbrechung der Gäubahn für viele Jahre nicht zulässig sei und es an der erforderlichen Ermittlung der daraus resultierenden Klimafolgen fehle.

Einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der VGH bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2025 abgelehnt (5 S 385/25) (s. Pressemitteilung des VGH vom 04. Juli 2025).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Mit gestern den Beteiligten bekanntgegebenem Tenor hat der 5. Senat die beiden Klagen abgewiesen.

Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger den (teilweisen) Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen könnten. Insbesondere folge dies nicht aus der nach den gesetzlichen Vorgaben zwischenzeitlich erforderlichen Berücksichtigung der Klimafolgen eines Vorhabens. Die für einen Widerruf hier maßgeblichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien nicht erfüllt. Danach dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur dann widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen oder aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Bei einer Rechtsänderung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes zudem erforderlich, dass von dem Verwaltungsakt noch kein Gebrauch gemacht worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Gäubahn nicht erfüllt. Die Deutsche Bahn habe von dem Planfeststellungbeschluss bereits Gebrauch gemacht. Der Widerrufstatbestand nachträglich eingetretener Tatsachen sei daneben in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Unabhängig davon fehle es auch an einer entscheidungserheblichen Tatsachenänderung.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (5 S 1370/25 und 5 S 581/25).

 

Hinweis

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen in beiden Verfahren noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidungen gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt wann die Urteilsgründe vorliegen können nicht gemacht werden.