Die TV-Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ kann wie vom SWR geplant am 24.02.2026 nur unter Beteiligung der Spitzenkandidaten von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und AfD stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heutigem Beschluss die Beschwerde der FDP gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.02.2026 zurückgewiesen. Die Eilanträge der FDP haben somit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 12.02.2026 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Eilanträge der FDP im Zusammenhang mit der Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ (in der Medienberichterstattung auch als „SWR-TV-Triell“ bezeichnet) abgelehnt. Die FDP wollte erreichen, dass auch der Spitzenkandidat der FDP an der am 24.02.2026 zur Ausstrahlung geplanten Diskussionssendung zwischen den Spitzenkandidaten der CDU, des Bündnis90/Die Grünen sowie der AfD, teilnehmen kann. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags begehrte die FDP die Ausladung des AfD-Kandidaten, hilfsweise die Sendung abzusagen oder die geplante Sendung mindestens eine Woche vor der weiter geplanten Sendung „Die Wahlarena“ am 26.02.2026 auszustrahlen. Bei der am 26.02.2026 geplanten Sendung die „Wahlarena“ sind neben der FDP Vertreter von allen Parteien eingeladen, die bei der Landtagswahl am 08.03.2026 realistische Chancen auf einen Einzug in den Landtag haben.
Siehe hierzu ausführlich die Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.02.2026:
Pressemitteilung des VG Stuttgart
Die gegen den Beschluss des VG Stuttgart gerichtete Beschwerde der FDP hat der VGH nun in der zweiten Instanz vollumfänglich zurückgewiesen. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Die FDP hat nach dem maßgeblichen Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ keinen Anspruch auf Einbeziehung in die am 24.02.2026 geplante Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“.
Seit der vergangenen Landtagswahl ist es zu erheblichen politischen Gewichtsverschiebungen zwischen den Parteien – insbesondere auch der AfD im Verhältnis zur FDP – gekommen. Dies spiegelt sich über einen längeren Zeitraum in den Umfrageergebnissen mehrerer renommierter Meinungsforschungsinstitute und auch den Wahlergebnissen auf Bundesebene wider. Die Unterschiede in der politischen Bedeutung sind zwischen den eingeladenen Parteien und der FDP danach so groß, dass sie in Abwägung mit der Rundfunkfreiheit des SWR die vollständige Nichtberücksichtigung des Spitzenkandidaten der FDP bei der Sendung „Die Debatte“ rechtfertigen. Die Chancengleichheit der FPD ist dabei durch ihre Teilnahme an der nachfolgenden zweiten zentralen Sendung der Vorwahlberichterstattung des SWR „Die Wahlarena“ sichergestellt. Ferner liegt der Debattensendung ein schlüssiges und von dem SWR folgerichtig umgesetztes Sendungskonzept zugrunde, das eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erfordert.
Soweit die FDP in ihrer Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass die AfD keine „faktische Machtperspektive“ habe in ein „herausgehobenes Staatsamt“ gewählt zu werden, und deswegen nicht eingeladen werden dürfe, ist eine solche Differenzierung nicht zwingend und entspricht auch nicht dem Sendekonzept des SWR für die Sendung „Die Debatte“. Ausreichend ist, dass der SWR die AfD unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlich „prägenden politischen Einflusses“ als gegebenenfalls größte Oppositionsfraktion berücksichtigt hat.
Auch die weiteren Anträge der FDP (auf Nichtbeteiligung der AfD, Absage der Sendung, Vorverlegung der Sendung) haben keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit nicht vorliegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 306/26).