Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat heute (16. Februar 2026) in zwei Eilverfahren die vom Umweltministerium Baden-Württemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zur Tötung des „Hornisgrinde-Wolfs“ (GW2672m) für voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar erklärt und damit die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Wolf darf damit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.
Sachverhalt
Zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im vorangegangen erstinstanzlichen Eilverfahren: Pressemitteilung des VG Stuttgart. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilanträge der Naturschutzverbände mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 abgelehnt (6 K 867/26 und 6 K 868/26). Hiergegen haben beide Naturschutzverbände am 6. Februar 2026 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt. Nachdem das Umweltministerium die Bitte des Senats, mit der Tötung bis zum 16. Februar 2026 zuzuwarten, abgelehnt hatte, hat der VGH im Wege einer Zwischenentscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2026 die Tötung des Wolfes bis zu einer Entscheidung über die Beschwerden, längstens bis zum 16. Februar 2026, untersagt. Damit ist verhindert worden, dass vor der ausstehenden Beschwerdeentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Nach der Entscheidung des für das Naturschutzrecht zuständigen 5. Senats des VGH liegen die Voraussetzungen der vom Umweltministerium herangezogenen Rechtsgrundlage für die Tötung des Wolfs GW2672m (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz) vor. Diese Vorschrift ermöglicht es, von dem naturschutzrechtlichen Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, eine Ausnahme zu erteilen. Eine solche Ausnahme kann u.a. im Interesse der Gesundheit des Menschen ergehen, darf aber nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erteilung einer Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen – anders als bei der Erteilung einer Ausnahme z.B. aus wirtschaftlichen Gründen - keine hohe Schadenswahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr verlange. Es müssten aber greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich eine Gefährdungslage für den Menschen entwickele. Das sei hier der Fall. Die vom Umweltministerium vorlegte Dokumentation über den Zeitraum von Januar 2024 bis Anfang Februar 2026 belege, dass der Wolf GW 2672m sich immer öfter dem Menschen in einem Abstand von weniger als 30 m nähere. Dies lasse auf einen zunehmenden Habituierungseffekt des Wolfs schließen. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei mit Situationen zu rechnen, die für den Menschen gefährlich werden könnten – einschließlich Angriffen des Wolfs mit der Folge entsprechender Verletzungen.
Zur Tötung des Wolfs GW 2672m gebe es keine zumutbare Alternative. Die Möglichkeit, Menschen das Betreten der Bereiche zu verbieten, in denen mit einem Zusammentreffen des Menschen mit dem Wolf zu rechnen ist, oder dort zumindest eine Leinenpflicht für Hunde anzuordnen, sei schon deshalb keine zumutbare Alternative, weil sie nicht effektiv umgesetzt werden könne. Eine zumutbare Alternative liege auch nicht darin, den Wolf zu vergrämen. Denn Vergrämungsmaßnahmen müssten darauf abzielen, dass der Wolf die angewandte Vergrämungsmethode (z.B. den Beschuss mit Vergrämungsmunition) generell mit seiner Annäherung an den Menschen in Verbindung bringe. Dies sei nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen bereits für sich genommen schwierig. Hier komme noch hinzu, dass GW 2672m inzwischen eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht habe. Daher spreche wenig bis nichts dafür, dass eine Vergrämung in seinem Fall den gewünschten Effekt habe.
Schließlich verschlechtere die erteilte Ausnahme den Erhaltungszustand der Wolfspopulation nicht. Maßgeblich abzustellen sei auf den Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und nicht ausschließlich auf die lokale Population. Selbst wenn deren Erhaltungszustand als ungünstig einzustufen sei, dürfe eine Ausnahme erteilt werden, sofern sich dieser ungünstige Erhaltungszustand nicht noch weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert werde. Diese Voraussetzungen hat der Senat bejaht.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (5 S 268/26 und 5 S 269/26).