Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat heute (9. Februar 2026) eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) getroffen und angeordnet, dass der „Hornisgrinde Wolf“ vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerden der Naturschutzverbände durch den Senat, längstens jedoch bis zum 16. Februar 2026, nicht abgeschossen werden darf.
Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass mit dem Abschuss des Wolfes vor einer Entscheidung über die Beschwerden der Naturschutzverbände vollendete Tatsachen geschaffen würden. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch erforderlich, dass sowohl die Naturschutzverbände ihre Beschwerde begründen können, als auch das Umweltministerium hierzu Stellung nehmen kann. Der Senat geht davon aus, dass eine endgültige Entscheidung bis zum 16. Februar 2026 getroffen werden kann.
Der VGH wird eine Pressemitteilung herausgegeben, sobald über die Beschwerden entschieden ist (5 S 268/26 und 5 S 269/26).
Hinweis:
Zur Vorinstanz siehe Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 (Az. 6 K 867/26 und 6 K 868/26): Pressemitteilung VG Stuttgart vom 5. Februar 2026