Zum Inhalt springen

Datum: 09.10.2025

Uhrzeit: 14:00

N. gegen Gemeinde Rottenacker wegen Gültigkeit des Bebauungsplans „Schwärze“

Aktenzeichen: 8 S 303/24

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband - wendet sich gegen den Bebauungsplan „Schwärze“ der Gemeinde Rottenacker vom 16.02.2023. Zur Begründung verweist er auf sein Rügeschreiben. Danach sei bei Erlass des Bebauungsplans übersehen worden, dass in seinem mittleren bzw. östlichen Teil zwei FFH-Flachland-Mähwiesen weitgehend überbaut würden. Da die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung nicht vorgelegen hätten, sei der Bebauungsplan insoweit städtebaulich nicht erforderlich, was die gesamte Konzeption des Bebauungsplans berühre. Ferner seien die Bedeutung des Biotopverbunds und die planbedingten Zerschneidungswirkungen nicht hinreichend ermittelt, bewertet und berücksichtigt worden. Auch die Ermittlungen zum Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände seien unzureichend. Stark gefährdete Artengruppen, die auf die extensiv genutzten Flächen als Lebensraum angewiesen seien, seien unberücksichtigt geblieben. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klimahygiene seien zu Unrecht als gering bewertet worden. Auch fehlten substantiierte Angaben zu einem Wohnraumbedarf, der trotz des Vorrangs einer Innentwicklung die Ausweisung eines neuen Baugebiets   rechtfertigte. Dabei seien zahlreiche, ungenutzte Potentialflächen vorhanden. Schließlich verstoße der Bebauungsplan gegen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans.