Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen.
Die Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Sie begehrt die Verpflichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der 10. Senat des VGH auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2025 der Klage stattgegeben und die beklagte Stiftung verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks der Klägerin nicht pfandpflichtig ist.
Zur Begründung seines Urteils hat der 10. Senat ausgeführt, dass das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure zwar lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden dürfe. Dies sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.
Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“, sondern als pfandfreier „Fruchtsaft“ einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke, der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei bei dem betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten. Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.
Der VGH hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 10 S 1403/24).