Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat am 26. Februar 2025 in zwei Verfahren Anträge auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von Corona-Verordnungen aus dem Mai und Juni 2020 verhandelt und entschieden.
In dem Verfahren 1 S 767/23 wandte sich die Antragstellerin gegen eine infektionsschutzrechtliche Vorschrift aus dem Mai 2020, die den Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios untersagte. Gegenstand des von einer anderen Antragstellerin geführten Verfahrens 1 S 1186/23 waren infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur sog. Maskenpflicht und zum Abstandsgebot aus dem Juni 2020.
Mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Tenor hat der 1. Senat in dem Verfahren 1 S 767/23 festgestellt, dass die den Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios untersagende Vorschrift in § 4 Abs. 1 Nr. 14 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 02.05.2020 im Zeitraum vom 04.05.2020 bis einschließlich 08.05.2020 unwirksam war. Für den verbleibenden Geltungszeitraum der Vorschrift vom 09.05.2020 bis 10.05.2020 hat er den Antrag abgelehnt.
In dem Verfahren 1 S 1186/23 hat der 1. Senat den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschriften über die Maskenpflicht und das Abstandsgebot in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 CoronaVO vom 09.05.2020 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 16.05.2020 für den streitgegenständlichen Geltungszeitraum vom 02.06.2020 bis 14.06.2020 abgelehnt.
Die Urteilsgründe liegen in beiden Verfahren noch nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (1 S 767/23; 1 S 1186/23).