Suchfunktion

Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört: Vorläufige Fortsetzung der Vorbereitungs- und Bauarbeiten zur Sicherung des Hochwasserschutzes für die Hinterlandbebauung teilweise möglich

Datum: 27.12.2023

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschlüssen vom 22. Dezember 2023 zum Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört entschieden, dass die Vorbereitungs- und Bauarbeiten an den landseitigen Absperrdämmen XXVa und XXVI sowie dem Verbindungsdamm vorläufig fortgesetzt werden dürfen. Die Beschlüsse sind in Verfahren ergangen, in denen die Stadt Rheinstetten und eine Bürgerinitiative - parallel zu ihren Klagen in den Hauptsachen - einstweiligen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Retentionsraums beantragt haben.

Zwar hatte der 3. Senat des VGH, der für Wasserecht zuständig ist, im Rahmen zweier im November 2023 getroffener Hauptsacheentscheidungen über die Klagen der Stadt Rheinstetten und einer Bürgerinitiative gegen diesen Planfeststellungsbeschluss festgestellt, dass dieser an einzelnen Mängeln leidet, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (siehe Pressemitteilung vom 1. Dezember 2023). Die vorläufig weiter zulässigen Teilmaßnahmen sind jedoch selbst nicht mängelbehaftet. Sie sind zudem geeignet, die Städte Karlsruhe und Rheinstetten bereits vor Fertigstellung des Gesamtvorhabens vor Hochwassern zu schützen und die Funktion des sanierungsbedürftigen Hochwasserdamms XXV zu übernehmen. Insoweit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse auch in Ansehung der Mängel, die der Gesamtplanung anhaften.

 

Im Hinblick auf den Bau und die Ertüchtigung des Trenndamms HWD XXV und die Inbetriebnahme des Gesamtvorhabens, das der Wiederherstellung eines Schutzes vor 200-jährigen Hochwassern für die freie Rheinstrecke nördlich der Staustufe Iffezheim dient, hat der Senat demgegenüber den Aufschubinteressen der Antragstellerinnen den Vorzug gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss leidet insoweit an Mängeln, die zunächst im Rahmen eines ergänzenden Planungsverfahrens korrigiert werden müssen und auch vorübergehend nicht außer Acht gelassen werden können. 

 

Entsprechende Mängel hatte der Senat bereits im Rahmen der beiden Urteile aus dem November festgestellt. Aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Großverfahrens, dessen rechtliche und technische Aspekte der Senat an insgesamt fünf Verhandlungstagen mit den Beteiligten und einer Vielzahl von Sachverständigen und an der Planung beteiligten Fachleuten erörtert hatte, liegen die ausführlichen Begründungen beider Hauptsacheentscheidungen noch nicht vor. 

 

Die nunmehr bekanntgegebenen Beschlüsse dienen einer vorläufigen Regelung des Zustands bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidungen. Sie lassen zugleich erkennen, welche Rechtsfehler der Senat in den jeweiligen Hauptsacheverfahren festgestellt hat. Diese betreffen Mängel der Prüfung artenschutzfreundlicherer und weniger flächenintensiver baulicher Varianten zur Sanierung des Hochwasserdamms XXV, der Notwendigkeit der Durchführung eines Probestaus, des Umfangs der durch den Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Schadstoffeinträge und des Umgangs mit einer möglichen Zunahme der Belastung der Bevölkerung durch Rheinschnaken. Ohne Erfolg blieben demgegenüber insbesondere die Rügen der Antragstellerinnen, die die Erforderlichkeit des Vorhabens und die Übertragbarkeit des seitens des Vorhabensträgers verfolgten Konzepts der sog. „ökologischen Flutungen“ auf den betroffenen Retentionsraum betreffen. Die auch im Integrierten Rheinprogramm des Landes Baden-Württemberg vorgesehenen ökologischen Flutungen dienen einer langfristigen Anpassung des betroffenen Naturraums auch an den Hochwasserfall und sollen so die natur- und artenschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens sicherstellen. Auch Einwendungen gegen die bauliche Ausführung der Absperrdämme XXVa und XXVI blieben erfolglos. 

 

Die in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2023 sind unanfechtbar (Az. 3 S 1715/21, 3 S 1728/21).

Fußleiste