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Landeshauptstadt Stuttgart: Verlegung der Montags-Demo gegen Stuttgart 21 in die Lautenschlagerstraße rechtmäßig

Datum: 12.12.2013

Kurzbeschreibung: Am nächsten und am übernächsten Montag dürfen die Demonstrationen gegen Stuttgart 21 nicht auf dem Arnulf-Klett-Platz stattfinden. Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) durfte wegen erheblicher Verkehrsbeeinträchtigungen die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes für die Versammlungen am 9., 16. und 23. Dezember 2013 untersagen und der Veranstalterin der Montags-Demos (Antragstellerin) als Alternativstandort für die Auftaktkundgebung die Lautenschlagerstraße zuweisen. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss von heute entschieden.

Dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die Verlegung der Montags-Demos gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 statt, da nicht ausreichend geklärt sei, ob die Lautenschlagerstraße den gebotenen Sicherheitsanforderungen ausreichend Rechnung trage. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen hatte Erfolg. Der VGH änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und lehnte den Eilantrag der Antragstellerin ab.

Zur Begründung führt der 1. Senat aus, die Antragsgegnerin habe bei der gebotenen Abwägung in vertretbarer Weise den Interessen der von der erforderlichen Teilsperrung des Arnulf-Klett-Platzes betroffenen Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem von der Versammlungsfreiheit geschützten Interesse der Antragstellerin an der Bestimmung des Versammlungsortes eingeräumt. Bei der Montagsdemonstration am 18.11.2013 seien ca. 1.800 Kraftfahrzeuge bei einer Staulänge von ca. 5,3 km, bei der am 25.11.2013 ca. 2.780 Kraftfahrzeuge bei einer Staulänge von ca. 8 km betroffen gewesen. Hinzu kämen ca. 6.500 Fahrgäste der Buslinien 40, 42 und 44, die von Verzögerungen aufgrund der Montags-Demos betroffen seien. Angesichts der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar errechneten Zahl von insgesamt ca. 8.300 betroffenen Verkehrsteilnehmern und im Jahr 2013 durchschnittlich 1.500 Demonstrationsteilnehmern  müsse die Antragstellerin die verfügte Einschränkung hinsichtlich des Ortes der Versammlung hinnehmen. Mit einer Demonstration in der Lautenschlagerstraße, die unmittelbar in den Arnulf-Klett-Platz einmünde und von wo Sichtkontakt zum Hauptbahnhof bestehe, sei für die Antragstellerin ein hinreichend großer Beachtungserfolg gewährleistet. Die hinsichtlich des Standortes Lautenschlagerstraße seitens der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts angenommenen Sicherheitsbedenken seien durch die Antragsgegnerin vollständig entkräftet worden. Die Antragsgegnerin habe detailliert nachgewiesen, dass die Lautenschlagerstraße von der Kapazität her für die geplanten Versammlungen ausreichend Platz biete, ohne den Fußgängerverkehr unzumutbar zu behindern, und dass ausreichend Fluchtwege zur Verfügung stünden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2532/13).

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