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Gericht muss gegenüber Presse Namen der Schöffenrichter

Datum: 01.10.2013

Kurzbeschreibung: Ein Vertreter der Presse hat gegen die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen, die an einem beim Amtsgericht Nürtingen durchgeführten Strafverfahren beteiligt waren. Dagegen besteht kein Auskunftsanspruch über die Namen des beteiligten Pflichtverteidigers und des Staatsanwalts. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit dem nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteil vom 11. September 2013 entschieden. Er hat damit der Berufung eines Redakteurs einer juristischen Fachzeitschrift (Kläger) gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Redakteur der juristischen Fachzeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht“. Diese enthält regelmäßig die Rubrik „Die Entgleisung“, in deren Beiträgen Maßnahmen und Äußerungen von namentlich genannten Mitarbeitern von Behörden und Gerichten kritisiert werden, die nach Auffassung der Autoren diskriminierend bzw. fremdenfeindlich sind.

 

Der Kläger begehrt die Übersendung eines - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten - nicht anonymisierten Abdrucks einer strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen. Das Amtsgericht hatte einen afghanischen Staatsangehörigen, der als Asylbewerber mit gefälschten Papieren eingereist war, zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Der Kläger beabsichtigt, die Verurteilung des Jugendlichen durch das Amtsgerichts in der genannten Zeitschrift zu thematisieren. Dabei will der Kläger den namentlich benannten Personen, insbesondere dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Verantwortung für das Verfahren und sein Ergebnis zuweisen, das er als unverhältnismäßig ansieht.

 

Der Direktor des Amtsgerichts stellte dem Kläger daraufhin eine anonymisierte Urteilskopie zur Verfügung und teilte den Namen der Vorsitzenden Richterin mit; die Namen der Schöffen, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft offenbarte er hingegen nicht. Der Kläger wandte dagegen ein, ein schutzwürdiges privates Interesse stünde der Bekanntgabe der Namen der Beteiligten, insbesondere auch des Verteidigers, nicht entgegen. Dieser stehe als Organ der Rechtspflege ebenso im öffentlichen Leben wie ein Richter.

 

Nach Auffassung des VGH besteht ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen der Schöffen. Deshalb sei zwar grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall komme aber nach Würdigung aller Umstände dem Informationsrecht der Presse Vorrang zu. Die Schöffen hätten bei der Entscheidung des Gerichts dasselbe Stimmrecht wie die Berufsrichter und verantworteten damit die getroffene Entscheidung in gleicher Weise. Ferner müssten Schöffen stets mit einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen rechnen, an denen sie teilnähmen. Die Namensnennung sei für das Verständnis des Falls auch nicht unwesentlich. Denn bei der Erörterung einer bestimmten Spruchpraxis eines Gerichts könne die Kenntnis der Identität der urteilenden Personen von Interesse sein. Dass die Schöffen bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam „an den Pranger gestellt“ oder stigmatisiert würden, sei nicht zu erwarten.

 

Dem Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers gebühre dagegen bei der Abwägung Vorrang. Seine Namensnennung sei für das Verständnis des Falles nicht wesentlich. Der Pflichtverteidiger trage auch für den erfolgten Strafausspruch unmittelbar keine Verantwortung. Gleiches gelte für den Staatsanwalt.

 

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 1 S 509/13).

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