Suchfunktion

Göppingen: Beschwerde der Stadt gegen Aussetzung von Demonstrationsverbot und Auflagen weitgehend erfolglos

Datum: 11.10.2013

Kurzbeschreibung: Das von der Stadt Göppingen (Antragsgegnerin) unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene Verbot für eine am 12.10.2013 in der Innenstadt geplante Demonstration unter dem Motto "Deutsche Kinder sind unsere Zukunft! - Schluss mit Ausbeutung und moderner Sklaverei!" ist rechtswidrig. Gleiches gilt für einige gegenüber dem Anmelder der Demonstration (Antragsteller) verfügte Auflagen. Die Auflage, Teilnehmer durch Handzettel auf Verbote bestimmter Parolen und Sprechchöre sowie des Tragens bestimmter, mit dem Nationalsozialismus verbundener Embleme hinzuweisen, ist jedoch rechtmäßig. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden. Damit blieb die Beschwerde der Stadt gegen die in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) beschlossene Aussetzung des Demonstrationsverbots und einiger Auflagen weitgehend erfolglos.

 Zur Begründung seiner Entscheidung führt der VGH aus, die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe seien ganz überwiegend nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des VG in Frage zu stellen. Die Stadt habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet wäre. Solche Anhaltspunkte folgten entgegen der Ansicht der Stadt insbesondere nicht aus einer Lageeinschätzung der Polizeidirektion Göppingen vom 06.09.2013. Die Stadt habe auch keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung dargelegt, der angegebene Veranstaltungszweck sei nur ein Vorwand und eigentlicher Zweck der Veranstaltung sei die Provokation von Gegengewalt. Zu einer Änderung der Gefahrenprognose für die Versammlung zwinge auch nicht der bei einer Göppinger Lokalzeitung eingegangene anonyme Drohbrief, in dem die Ermordung des Vorsitzenden des Vereins "Kreis Göppingen nazifrei" bis zur Versammlung angekündigt werde. Denn der Urheber des Schreibens sei bislang offenbar nicht ermittelt und der Antragsteller habe sich auf der Mobilisierungs-Internetseite öffentlich von diesem Schreiben distanziert und klargestellt, dass es nicht zu den Mitteln der Veranstalter gehöre, politisch Andersdenkende derart zu bedrohen.

Zu Recht habe das VG auch den Vollzug einiger Auflagen ausgesetzt. Das gelte insbesondere für die Auflage zur körperlichen Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Versammlung. Eine solche Auflage wäre nur gerechtfertigt, wenn es konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gebe, dass einzelne Personen beabsichtigten, bewaffnet an der Versammlung teilzunehmen, und dass diese Personen nicht ohne Durchsuchung aller Versammlungsteilnehmer identifizierbar wären. Solche Anhaltspunkte gebe es nicht. Allerdings bleibe es der Polizei unbenommen, einzelne anreisende Versammlungsteilnehmer körperlich zu durchsuchen, sofern sie die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllten.

Zu Unrecht habe das VG allerdings den Vollzug der Auflage ausgesetzt, Teilnehmer durch Handzettel auf Verbote bestimmter Parolen und Sprechchöre sowie des Tragens bestimmter, mit dem Nationalsozialismus verbundener Embleme hinzuweisen. Diese Auflage sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere nicht unverhältnismäßig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2122/13).

Fußleiste