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Karlsruher Versammlungsverbot: Beschwerde der Stadt gegen stattgebenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts erfolglos

Datum: 24.05.2013

Kurzbeschreibung: Das von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) gegenüber dem Veranstalter (Antragsteller) verfügte Verbot einer für den 25. Mai 2013 in der Karlsruher Innenstadt geplanten Demonstration zum Thema "Freiheit für alle politischen Gefangenen! - Für die Wahrung des Artikel 5 Grundgesetz!" bleibt ausgesetzt. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom heutigen Nachmittag die Beschwerde der Stadt gegen die Aussetzung des Versammlungsverbots durch das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe zurückgewiesen.

Der Antragsteller meldete am 03.04.2013 bei der Antragsgegnerin für den 25.05.2013 eine Versammlung mit etwa 300 Teilnehmern zum Thema "Freiheit für alle politischen Gefangenen! - Für die Wahrung des Artikel 5 Grundgesetz!“ an, und zwar für eine Auftaktkundgebung am Hauptbahnhof/Bahnhofplatz um 13.00 Uhr mit anschließendem Aufzug bis zum Gottesauer Platz, wo eine Abschlusskundgebung stattfinden soll. Die Antragsgegnerin verbot die Versammlung mit Verfügung vom 21.05.2013 und ordnete den Sofortvollzug des Verbots an. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, den Sofortvollzug des Verbots auszusetzen. Das Verwaltungsgericht gab seinem Eilantrag am 23.05.2013 mit der Maßgabe statt, dass die als stellvertretender Versammlungsleiter benannte Person nicht als Versammlungsleiter oder stellvertretender Versammlungsleiter bestimmt werden dürfe (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.05.2013). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos.

 

Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin könne die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Weder nach dem Motto der Versammlung noch aufgrund der Person des Versammlungsleiters und der vorgesehenen Redner sei wahrscheinlich, dass aus der Versammlung heraus Straftaten begangen würden. Die gegen den Antragsteller anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) seien nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe überwiegend mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden; teilweise sei der Ausgang des Verfahrens nicht bekannt, ein Verfahren sei wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Ähnliches gelte für einen vorgesehenen Redner. Soweit zu den benannten Ordnern Erkenntnisse vorlägen, seien diese ebenfalls nicht hinreichend konkret genug. Zudem habe der Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt, er sei bereit, Ersatzpersonen zu benennen, falls gegen einzelne Ordner Einwände bestünden.

 

Es gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass aufgrund des Themas der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen werde, insbesondere gegen einzelne Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Zwar komme neben dem für sich betrachtet unbedenklichen Versammlungsmotto auch dem Internetaufruf zur Versammlung (www.artikel5.info) Bedeutung zu. Danach sehe der Antragsteller dort namentlich benannte, überwiegend wegen Volksverhetzung verurteilte rechtsextreme Straftäter als "politische Gefangene“ an. Soweit es dort heiße: "Meinung darf kein Verbrechen sein!“ vertrete er die Ansicht, eine nach derzeitiger Rechtslage strafbare Äußerung zu nationalsozialistischen Gewaltverbrechen sei nicht strafwürdig. Eine strafbare Verharmlosung der benannten historischen Vorgänge durch Relativierung und Bagatellisierung von deren Unrechtsgehalt sei damit aber nicht zwingend verbunden. Die Grenze zur Strafbarkeit sei erst überschritten, wenn sich die generelle Forderung nach Meinungs- und folglich auch Straffreiheit nach den Gesamtumständen aus der Sicht eines verständigen Beobachters zugleich als individualisierte Unterstützung und Bekräftigung bestimmter konkreter Äußerungen erweise. Das werde insbesondere bejaht werden können, wenn hinsichtlich der vorgesehenen Redner entsprechende Erkenntnisse vorlägen. Das sei hier aber nicht der Fall.

 

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibe, Auflagen - etwa hinsichtlich der Aufzugsstrecke - zu erlassen.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1108/13).

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