Neue Verfahren um den Flughafen Zürich

Datum: 10.06.2003

Kurzbeschreibung: 


Am 3.6.2003 sind beim 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) zwei neue Anträge der Swiss International Air Lines und der Unique Flughafen Zürich AG auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingegangen (- 8 S 1212/03 - und - 8 S 1213/03 -). Diese Anträge haben folgenden Hintergrund:

Die Anflüge auf den Flughafen Zürich erfolgen überwiegend über deutsches Gebiet. Grundlage für diese Luftraum-Benutzung war eine Vereinbarung vom September 1984 gewesen, die im Mai 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gekündigt wurde. Ein neuer im Oktober 2001 unterzeichneter Staatsvertrag fand nicht die erforderliche Zustimmung der Schweizer Parlamente und ist inzwischen endgültig gescheitert. Das Luftfahrt-Bundesamt führte deshalb durch Rechtsverordnung zwischen September 2001 und Oktober 2002 stufenweise Beschränkungen des An- und Abflugverkehrs über deutschem Hoheitsgebiet ein. Ihren vorläufigen Höhepunkt fanden diese in einer am 27.10.2002 in Kraft getretenen und am 15.1.2003 neu gefasste Regelung, die den deutschen Luftraum an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie an Wochenend- und Feiertagen zwischen 20.00 und 9.00 Uhr grundsätzlich schloss bzw. eine bestimmte Mindestflughöhe festlegte. Diese Bestimmungen waren Gegenstand von Klagen der Swiss und der Unique, die der VGH durch Urteile vom 24.1.2003 abgewiesen hat. Gegen diese Urteile (- 8 S 2209/02 - und - 8 S 2224/02 -) sind seit 17. bzw. 19.3.2003 Beschwerden wegen der Nichtzulassung der Revision anhängig, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. - 4 B 44.03 - und - 4 B 45.03).

Das Luftfahrt-Bundesamt hat nunmehr durch eine weitere Rechtsverordnung vom 4.4.2003, die im Bundesanzeiger vom 15.4.2003 verkündet worden ist, zum 17.4.2003

- die Mindestflughöhen über deutschem Gebiet angehoben,
- die Sperrzeiten auf 21.00 bis 7.00 Uhr an Werktagen und 20.00 bis 9.00 Uhr an Wochenend- und Feiertagen ausgedehnt und
- weitere zeitliche Beschränkungen für die Abflugverfahren eingeführt

sowie zum 10.7.2003

- Ausnahmen von den Anflugbeschränkungen von bestimmten Wetterbedingungen abhängig gemacht sowie die Entscheidung darüber einer Dienststelle der Deutschen Flugsicherung übertragen.

Die Antragstellerinnen wollen mit den neuen Verfahren im Wege einstweiliger Anordnungen erreichen, dass sie bis zur Inbetriebnahme derzeit noch fehlender Instrumentenlandesysteme an zwei der drei in Zürich zur Verfügung stehenden Pisten diese Verschärfungen oder jedenfalls Teile von ihnen nicht einhalten müssen. Sie machen geltend, die zusätzlichen Beschränkungen seien offensichtlich rechtswidrig und machten einen geordneten Flugbetrieb eines internationalen Großflughafens unmöglich. Der Antragsgegnerin ist eine Frist zur Erwiderung bis zum 15.7.2003 gesetzt worden. Erst danach ist mit einer Entscheidung zu rechnen.





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