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Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur im Notdienst über Außenschalter abgegeben werden
Datum: 29.07.2003
Kurzbeschreibung:
Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat im Urteil vom 1.4.2003 bekräftigt, dass apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Notdienstzeiten nur in den Betriebsräumen der Apotheke, aber nicht über einen Außenschalter abgegeben werden dürfen.
Der Kläger betreibt eine Apotheke in einer Einkaufspassage in U. Die Apotheke verfügt über einen Außenschalter. Auf der Straße vor dem Schalter sind zwei Kfz-Stellplätze markiert, die Apothekenkunden vorbehalten sind. Kunden können das Apothekenpersonal während der regulären Öffnungszeiten mittels einer Klingel herbeirufen. Das Regierungspräsidium Tübingen untersagte die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter außerhalb des Notdienstes. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Die Apothekenpflicht bestimmter Arzneimittel begründe nicht nur ein Verkaufsmonopol zugunsten der Apotheker, sondern habe im Interesse der Arzneimittelsicherheit auch zur Folge, dass der Verkauf besonderen Einschränkungen unterliegt. So dürften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Arzneimittel nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden. Dieser Bestimmung sei nicht schon dann genügt, wenn der Empfänger lediglich durch ein Fenster oder einen Schalter in die Apothekenbetriebsräume hineinreichen könne. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit sei die Vorschrift vielmehr so auszulegen, dass der Kunde die Apotheke betreten und dem Apotheker gegenübertreten müsse, wenn er sich apothekenpflichtige Arzneimittel besorgen wolle. Auf diese Weise sei am besten gewährleistet, dass er individuell durch fachkundiges Personal über die Arzneimittelrisiken informiert und beraten werde. Demgegenüber gerieten die besonderen Risiken von Arzneimitteln bei einem Erwerb am Außenschalter „über die Straße hinweg“ aus dem Blick. Denn bei dieser Art der Abgabe sei dem Kunden die Besonderheit der Ware „Arzneimittel“ nicht mehr erkennbar, so dass seine Bereitschaft sinke, Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch der Apotheker selbst habe ja mit der Einrichtung eines Außenschalters sein Interesse an einer schnellen Geschäftsabwicklung bekundet. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Notdienstschalter für apothekenpflichtige Arzneimittel eingerichtet werden dürfe. Dies sei nur wegen der Gefahr eines Überfalls auf den Notdienst tuenden Apotheker zulässig, während es hier nur um Fragen der Bequemlichkeit gehe. Auch die Versendung von Arzneimitteln aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten sei nach § 17 Abs. 2 ApBetrO nur in begründeten Einzelfällen zulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 9 S 1490/02).
§ 17 ApBetrO
Abs. 1
Arzneimittel ... dürfen nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden. Arzneimittel dürfen nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden.
Abs. 2
Die Versendung aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten ist im begründeten Einzelfall zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Bei Zustellung durch Boten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise ausgeliefert werden ...