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Auch weitere Flugverkehrsbeschränkungen für den Flughafen Zürich müssen beachtet werden
Datum: 01.08.2003
Kurzbeschreibung:
Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in zwei Beschlüssen vom 31. Juli 2003 und damit letztmals unter dem Vorsitz des in den Ruhestand getretenen Vizepräsidenten Prof. Dr. Jörg Schmidt zwei Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen weitere Flugverkehrsbeschränkungen für An- und Abflüge zu und von dem Flughafen Zürich durch den deutschen Luftraum abgelehnt.
1. Die Verfahren haben folgenden Hintergrund (vgl. die Pressemitteilung vom 10. Juni 2003):
Die Anflüge auf den Flughafen Zürich erfolgen überwiegend über deutsches Gebiet. Grundlage für diese Luftraum-Benutzung war eine Vereinbarung vom September 1984 gewesen, die im Mai 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gekündigt wurde. Ein neuer im Oktober 2001 unterzeichneter Staatsvertrag fand nicht die erforderliche Zustimmung der Schweizer Parlamente und ist inzwischen endgültig gescheitert. Das Luftfahrt-Bundesamt führte deshalb durch Rechtsverordnung zwischen September 2001 und Oktober 2002 stufenweise Beschränkungen des An- und Abflugverkehrs über deutschem Hoheitsgebiet ein. Ihren vorläufigen Höhepunkt fanden diese in einer am 27.10.2002 in Kraft getretenen und am 15.1.2003 neu gefassten Regelung, die den deutschen Luftraum an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie an Wochenend- und Feiertagen zwischen 20.00 und 9.00 Uhr grundsätzlich schloss bzw. eine bestimmte Mindestflughöhe festlegte. Diese Bestimmungen waren Gegenstand von Klagen der Swiss und der Unique, die der VGH durch Urteile vom 24.1.2003 abgewiesen hat. Gegen diese Urteile (- 8 S 2209/02 - und - 8 S 2224/02 -) sind seit 17. bzw. 19.3.2003 Beschwerden wegen der Nichtzulassung der Revision anhängig, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. - 4 B 44.03 - und - 4 B 45.03).
2. Das Luftfahrt-Bundesamt hat durch eine weitere Rechtsverordnung vom 4.4.2003, die im Bundesanzeiger vom 15.4.2003 verkündet worden ist, zum 17.4.2003
- die Mindestflughöhen über deutschem Gebiet angehoben,
- die Sperrzeiten auf 21.00 bis 7.00 Uhr an Werktagen ausgedehnt und
- weitere zeitliche Beschränkungen für die Abflugverfahren eingeführt,
sowie entsprechend einer zwischen Bundesminister Dr. Stolpe und Bundesrat Leuenberger am 26. Juni in Bonn getroffenen Vereinbarung zum 30. Oktober 2003
- Ausnahmen von den Anflugbeschränkungen von bestimmten Wetterbedingungen abhängig gemacht sowie die Entscheidung darüber einer Dienststelle der Deutschen Flugsicherung übertragen.
Mit ihren am 3. Juni 2003 gestellten Anträgen wollten die Swiss International Air Lines und die Unique Flughafen Zürich AG erreichen, dass sie bis zur Inbetriebnahme derzeit noch fehlender Instrumentenlandesysteme (ILS) an zwei der drei in Zürich zur Verfügung stehenden Pisten diese Verschärfungen oder jedenfalls Teile von ihnen vorläufig nicht einhalten müssen. Sie trugen vor, die zusätzlichen Beschränkungen seien offensichtlich rechtswidrig und machten einen geordneten Flugbetrieb eines internationalen Großflughafens unmöglich. Denn sie erzwängen eine Kapazitätsreduktion um ein Drittel und führten zu unerträglichen Flugverspätungen.
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hat seit 20. Juni die im Internet abrufbaren Tagesflugpläne der Unique nahezu lückenlos verfolgt und dabei festgestellt, dass die von den Antragstellern angeführten Kapazitätsengpässe tatsächlich nicht bestehen. Ferner hat er bei seiner bis hin zur Beobachtung einzelner Flugverbindungen verfeinerten Auswertung festgestellt, dass der Flughafen Zürich zwar nicht unerhebliche Verspätungen zu verzeichnen hat, dass diese aber nicht ausschlaggebend von den für den deutschen Luftraum geltenden Flugverkehrsbeschränkungen verursacht worden sein können. Denn wenn dem so wäre, müsste es zu einem kontinuierlichen Aufbau der Verspätungen in der Reihenfolge der planmäßig aufeinander folgenden Flüge kommen. Das ist aber nach den Feststellungen des VGH nicht der Fall. Die Verspätungen müssten deshalb andere Ursachen haben (insbesondere ungünstige Windverhältnisse oder Abflugverspätungen an den Herkunftsflughäfen).
Letztlich hat der Senat der Antragstellerin Unique bescheinigt, sie habe ihre immer wieder aufgestellte Behauptung, der Flughafen Zürich werde im Vergleich zu Flughäfen auf deutschem Hoheitsgebiet diskriminiert, selbst widerlegt, indem sie in einem Schriftsatz sein entscheidendes Manko treffend umschrieben habe: „Selbst an Flughäfen, die in ihrer Bedeutung bei weitem nicht an die Drehkreuze Frankfurt und München heranreichen, sind sämtliche Hauptlandepisten mit ILS ausgerüstet“.
Die Beschlüsse (- 8 S 1212/03 - und - 8 S 1213/03 -) sind rechtskräftig.