Zur Ausreisepflicht ausländischer Berufsportler infolge Vereinswechsels

Datum: 05.08.2003

Kurzbeschreibung: 


Ein Vereinswechsel kann für einen ausländischen Berufssportler die Pflicht zur Ausreise aus Deutschland zur Folge haben; dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 3.6.2003 klargestellt.

Hintergrund ist eine Verschärfung der Vorschriften zum Aufenthaltsrecht ausländischer Berufssportler. Nach der bis zum 7.2.2002 geltenden Vorschrift der einschlägigen Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) war Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Berufssportler oder - trainer, dass er von seinem Verein ein „für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt“ erhielt. Der nunmehr gel-tende § 5 Nr. 10 AAV setzt voraus, dass Berufssportler und - trainer ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Ren-tenversicherung beträgt; zum maßgeblichen Zeitpunkt waren dies 2.250 EUR. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, soweit es um die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7.2.2002 bereits bestehenden Verträgen geht (Übergangsregelung des § 5 Nr. 10 AAV). Der Verordnungsgeber hat die Neuregelung damit begründet, dass die Vereine die bisherige Regelung dazu genutzt hätten, die Nachwuchsförderung zugunsten der kostengünstigen Einstellung von Ausländern erheblich zu vernachlässigen. Der vorliegende Fall betraf (u.a.) die Frage der Anwendbarkeit der verschärften Regelung bei einem Vereinswechsel.

Der in Serbien geborene Antragsteller reiste im April 1997 in das Bundesgebiet ein. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme als Fußballspieler, deren Gültigkeit auf eine Tätigkeit beim Fußballclub V. beschränkt war; die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis 30.6.2002 befristet. Zum 1.7.2001 wechselte der Antragsteller zu einem anderen Fußballclub in H. und legte der Ausländerbehörde den Anstellungsvertrag vor. Am 18.3.2002 machte das Regierungspräsidium Stuttgart die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängig, dass der Antragsteller einen Vertrag mit dem Fußballclub in H. vorlegt, der den Anforderungen des seit 7.2.2002 gültigen § 5 Nr. 10 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) genügt. Letztlich war der Fußballclub jedoch nicht bereit, den Antragsteller zu diesen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Daraufhin lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller und seine Familie (Ehefrau und Tochter) zur Ausreise auf, widrigenfalls sie abgeschoben würden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gewährte dem Antragsteller und seiner Familie vorläufigen Rechtsschutz und ordnete die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung der Ausländerbehörde gerichteten Klage an; denn möglicherweise sei der neue Anstellungsvertrag des Antragstellers nach dem alten Recht zu beurteilen, weil es um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Übergangsregelung des § 5 Nr. 10 AAV gehe. Dem ist der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 3.6.2003 nicht gefolgt; er hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Verfügung der Ausländerbehörde sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Der An-stellungsvertrag beim Fußballclub in H. sei nach den neuen Bestimmungen zum Auf-enthaltsrecht von Berufssportlern zu beurteilen. Dabei könne offen bleiben, ob überhaupt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Übergangsregelung in Rede stehe; dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller noch vor dem Wechsel zum neuen Fußballclub und damit vor Erlöschen seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers solle die Übergangsregelung jedenfalls nur dann Anwendung finden, wenn mit dem bisherigen Verein ein neuer Vertrag geschlossen werde. Werde hingegen - wie hier - ein neuer Vertrag bei einem anderen Verein geschlossen, gelte neu-es Recht. Der Antragsteller könne das in § 5 Nr. 10 AAV geforderte Gehalt aber nicht nachweisen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für die Familie des Antragstellers, die ihr Aufenthaltsrecht nur von diesem ableite.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az.: 10 S 2112/02).

§ 5 Arbeitsaufenthalteverordnung (Neufassung):
„Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden ...

Nr. 10 Berufssportlern und Berufstrainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine Vereinbarung mit dem Verein oder der Einrichtung über ein Gehalt nachweisen, das mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und der für die Sportart zuständige Deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund ihre sportliche Qualifikation als Berufssportler oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt; auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen findet Nr. 10 in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung.“





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