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Entzug der Approbation als Arzt wegen betrügerischer Schädigung von Kollegen bestätigt
Datum: 01.12.2003
Kurzbeschreibung:
Ein Arzt, der seinen Beruf gezielt dazu nutzt, seine Kollegen betrügerisch zu schädigen, ist unwürdig, den ärztlichen Beruf weiter auszuüben; ihm ist daher die Approbation zu entziehen. Zu diesem Ergebnis ist der für das Arztrecht zuständige 9. Senat des Ver-waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) im Beschluss vom 28.7.2003 gelangt.
Der Antragsteller, ein Arzt, war im Mai 2002 rechtskräftig unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte er in der Zeit vom Ok-tober 2000 bis Juli 2001 im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Arzt bzw. als freier Mitarbeiter bei verschiedenen Berufskollegen unberechtigt Überweisungen von deren Konten auf eigene Konten vorgenommen, indem er die Unterschrift auf den entsprechenden Überweisungsträgern fälschte oder PIN- und TAN-Nummern seiner Arbeitgeber im Rahmen des Online-Bankings verwendete. Die Überweisungen erfolgten zunächst auf Konten, die der Antragsteller unter seinem Namen führte; später eröffnete er jedoch zu diesem Zweck Konten unter falschem Namen, indem er fremde oder ge-fälschte Pässe vorlegte. Schließlich legte er bei einer Bewerbung Kopien der Bescheinigung seiner ärztlichen Prüfung, seiner Einbürgerungsurkunde und des Bescheids über seine Eintragung im Ärzteregister vor, in denen er seinen Namen durch einen anderen ersetzt hatte. Bei den verschiedenen Arbeitgebern entstand ein Schaden von insgesamt etwa 204.000,-- DM. Im November 2002 hat das Regierungspräsidium die Approbation als Arzt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Hiergegen hat der An-tragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen weiteren Antrag, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auch der VGH hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus folgenden Gründen abgelehnt:
Nach der Bundesärzteordnung sei die Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Schutzgut des Unwürdigkeitstatbestandes sei das besondere Ansehen und Vertrauen, das die Allgemeinheit dem Berufsstand der Ärzte entgegenbringe. Zerstöre ein Arzt das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar notwendige Ansehen und Vertrauen durch schwerwiegendes Fehlverhalten, werde er als Arzt untragbar. Zu Unrecht wende der Antragsteller ein, diese Voraussetzung liege in seinem Fall schon deshalb nicht vor, weil er als Arzt ordnungsgemäß gearbeitet und keine Patienten geschädigt habe. Auch Fehlverhalten von Ärzten außerhalb des eigentlichen Arzt-Patienten-Verhältnisses könne das Ansehen der Ärzteschaft im Ganzen schädigen. Zwar gelte dies nicht für jedes strafbare Verhalten von Ärzten; nach heutiger Auffassung setze die Ausübung des Arztberufes nicht mehr eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung voraus. Die Straftaten des Antragstellers stünden jedoch im nahen Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit selbst. Die Allgemeinheit vertraue darauf, dass Ärzte jedenfalls bei der Ausübung ihres Berufes Seriosität und die nach dem Standesrecht geschuldete Kollegialität walten ließen. Dieses schutzwürdige Vertrauen habe der Antragsteller erheblich beeinträchtigt, weil er seine berufliche Tätigkeit zu kriminellem und gewerbsmäßigem Gewinnstreben genutzt und dabei seine Berufskollegen gezielt geschädigt habe. Hinzu komme der mit den Urkundsdelikten verbundene zusätzliche Ansehens- und Vertrauensverlust. Dieser sei schwerwiegend, weil Ärzte häufig Urkunden, Gesundheitszeugnisse und sonstige Bescheinigungen ausstellen müssten und ihnen hierbei eine besondere Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente auferlegt sei. Der Antragsteller habe hier sogar ärztliche Zulassungsdokumente verfälscht. Der Widerruf der Approbation sei schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Maßnahme im Hinblick auf das Alter des Antragstellers (62 Jahre) möglicherweise einem endgültigen Berufsverbot gleichkomme. Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufstätigkeit könne bei älteren Ärzten kein anderer Maßstab angelegt werden als bei jüngeren Kollegen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (9 S 1138/03).