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Waldkirch muss Grundbuchämter der Gemeinden Biederbach, Elzach und Gutach im Breisgau zum 01.01.2004 übernehmen
Datum: 23.12.2003
Kurzbeschreibung:
Die Stadt Waldkirch (Antragstellerin) erhält keinen weiteren zeitlichen Aufschub bei der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs. Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat heute den am 17.12.2003 von der Stadt eingereichten Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Stadt wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Grundbuchämter der Gemeinden Biederbach, Elzach und Gutach im Breisgau. Die Übernahmeverpflichtung ist auf ein am 15.12.1999 vom Landtag beschlossenes Gesetz zurückzuführen, in dessen Folge durch Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 02.12.2002 zum Zwecke der Einführung des sogenannten elektronischen Grundbuchs insgesamt 169 Grundbuchämter in Baden-Württemberg aufgelöst und anderen, bei größeren Gemeinden geführten Grundbuchämtern zugeordnet wurden. Die Verordnung trat am 01.10.2003 in Kraft; bezüglich der Auflösung der Grundbuchämter Biederbach, Elzach und Gutach im Breisgau und deren Zuordnung zum Grundbuchamt Waldkirch soll sie am 01.01.2004 in Kraft treten. Die Stadt Waldkirch meint, durch die Übernahmeverpflichtung entstünden ihr Kosten, die sich bei einer möglichen Justizreform, d.h. bei Einführung freier Notariate, als nutzlos erweisen könnten. Sie hat deshalb einen gegen die Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Zuordnung der drei aufzulösenden Grundbuchämter zum Grundbuchamt Waldkirch einstweilen auszusetzen.
Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt, da die von der Antragstellerin behaupteten Nachteile nicht geeignet seien, die Außervollzugsetzung der Rechtsverordnung zu rechtfertigen. Über den Normenkontrollantrag wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (4 S 2790/03).