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Auch passives Mitrauchen von Cannabis kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Datum: 03.08.2004

Kurzbeschreibung: 


Ein gelegentlich Cannabis konsumierender Fahrerlaubnisinhaber ist auch dann regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er mit einer risikoerhöhenden THC-Konzentration ein Kraftfahrzeug geführt und sich vor der Fahrt längere Zeit in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat, ohne selbst Cannabis aktiv konsumiert zu haben. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 10.05.2004 klargestellt und die Beschwerde eines Fahrerlaubnisinhabers der Klasse B (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dieses die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.

Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) hatte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser am 06.04.2003 unter akuter Beeinflussung von THC ein Kraftfahrzeug geführt hatte (festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/ml im Serum). Der Antragsteller hatte eingeräumt, vor dem 06.04.2003 gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Er machte jedoch geltend, er habe vor der Fahrt kein Cannabis aktiv konsumiert, sondern habe sich nur ca. zwei Stunden in einem mit dicken Cannabis-Nebelschwaden durchzogenen Nebenraum einer Musikveranstaltung aufgehalten.

Diese Sachverhaltsdarstellung schließt nach Auffassung des VGH die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aus. Eine solche Ungeeignetheit liegt regelmäßig vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Es sei allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit, hervorrufe und zu Leistungseinschränkungen führe. Diese Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften habe bei der im Serum des Antragstellers festgestellten THC-Konzentration vorgelegen. Der Antragstellers sei auch dann nicht besser zu stellen, wenn er sich - wie von ihm behauptet - diese erhebliche Menge von Cannabinoiden nur durch passives Mitrauchen zugeführt haben sollte. Vielmehr sei ihm in diesem Fall die erhebliche inhalative Aufnahme von Cannabis bei dem zweistündigen Aufenthalt in einem kleinen umschlossenen „cill-out-Raum“ der Techno-Veranstaltung durchaus bewusst gewesen. Setze sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Kenntnis dieser erheblichen Aufnahme von Cannabinoiden ans Steuer eines Kraftfahrzeugs, so sei er wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft ebenso wie der aktive Konsument fahrungeeignet. Seine Fahrerlaubnis könne er nur dann wiedererlangen, wenn er durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten sein Trennungsvermögen belege oder den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erbringe.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 427/04).





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