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Heimschließung teilweise bestätigt
Datum: 07.06.2006
Kurzbeschreibung: Die Heimaufsicht des Landratsamtes Freudenstadt hat der Betreiberin eines Senioren- und Pflegeheims in Baiersbronn zu Recht mit sofortiger Wirkung den Betrieb einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untersagt. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 24.05.2006 entschieden und insoweit die Beschwerde der Heimbetreiberin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Soweit ihr darüber hinaus auch der offene Heimbetrieb untersagt und auch insofern ein Aufnahmestopp verfügt wurde, hat der VGH hingegen den Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts geändert und der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Den Sofortvollzug der Untersagung der geschlossenen Abteilung des Heims hielt der VGH im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse am Schutz der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und die insoweit geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs für gerechtfertigt. Die Antragstellerin besitze für den Betrieb einer geschlossenen Abteilung aller Voraussicht nach nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie - soweit ersichtlich - noch immer keine tragfähige Betreuungskonzeption für diesen Teil ihrer Einrichtung vorgelegt und umgesetzt habe, so dass eine angemessene Qualität der Betreuung der dort untergebrachten Bewohner nicht gewährleistet erscheine. Daraus könne allerdings nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch für den Betrieb des offenen Teils ihres Senioren- und Pflegeheims unzuverlässig sei. Vielmehr sei aufgrund der positiven Feststellungen in einem Bericht des TÜV MED einstweilen davon auszugehen, dass insoweit auch weniger weitgehende Anordnungen als eine Betriebsuntersagung ausreichten, um die Einhaltung der heimrechtlichen Anforderungen sicherzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2074/05).