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Automatenvideothek bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossen

Datum: 12.07.2007

Kurzbeschreibung: Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist in Baden-Württemberg weiterhin verboten. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 09.07.2007 entschieden. Er bestätigte im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit der der Antrag einer Videothekenbetreiberin auf Aussetzung der Vollziehung einer von der Stadt Sindelfingen erlassenen Verbotsverfügung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt seit Juli 2005 in Sindelfingen eine Automatenvideothek. In dieser können an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVD’s über einen speziellen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden DVD’s ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Der Zutritt zur Automatenvideothek erfolgt mittels einer Mitgliedskarte. Mit Verfügung vom 30.01.2007 untersagte die Stadt Sindelfingen den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen, setzte dem Betreiber eine Abwicklungsfrist bis zum 10.02.2007 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antrag der Videothekenbetreiberin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart und beim VGH ohne Erfolg.

Mit dem Verwaltungsgericht ging der VGH davon aus, dass der Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten sei. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit liege bei der automatisierten gewerblichen Vermietung von Videokassetten und DVD’s nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vor. Auch wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäft vorgenommen werde, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen. Der Senat sehe jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern*, in denen der Videothekenbetrieb   teilweise beschränkt   ausdrücklich zugelassen sei, zu ändern. Der Betrieb einer Videothek lasse sich ohne gesetzliche Ausnahmeregelung auch nicht mit einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung rechtfertigen. Zwar dienten die von der Antragstellerin vermieteten DVD’s auch dem Freizeitvergnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden. Die Vermietung von DVD’s zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle, sondern unterscheide sich insoweit vielmehr z.B. von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 594/07).



*Hinweis:

In den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Betrieb von Videotheken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Die Regelungen enthalten meist zeitliche Einschränkungen (z.B. ab 13.00 Uhr) und nehmen zum Teil bestimmte gesetzliche Feiertage aus.

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